Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_544/2012 KI-generiert

Debtor's Appeal on Silent Wage Garnishment Dismissed for Failure to Engage with Appellate Court Reasoning

Geschäftsnummer 5A_544/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual against the decision of a debt enforcement office that refused to grant a request for a silent wage garnishment. The individual had previously requested this garnishment following a police intervention and submitted various documents and creditor consent, albeit not within the required timeframe. The relevant court found that the silent wage garnishment was not a legal right and specified that certain conditions must be fulfilled for it to be granted, which were deemed unmet in this instance. Consequently, the higher court upheld the refusal of the enforcement office, and the individual's appeal was not adequately substantiated according to legal requirements, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 99 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Silent Wage Garnishment Dismissed for Failure to Engage with Appellate Court Reasoning: The individual had previously requested this garnishment following a police intervention and submitted various documents and creditor consent, albeit not within the required timeframe. The relevant court found that the silent wage garnishment was not a legal right and specified that certain conditions must be fulfilled for it to be granted, which were deemed unmet in this instance. Consequently, the higher court upheld the refusal of the enforcement office, and the individual's appeal was not adequately substantiated according to legal requirements, leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Betreibungsbegehren Gläubigerversammlung Eröffnung des Entscheids Beschäftigungsbedingungen Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not admitted due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_544/2012

Urteil vom 24. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Stille Lohnpfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Weigerung des Betreibungsamtes Y.________, dem Beschwerdeführer eine stille Lohnpfändung zu gewähren, abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe (nachdem bei ihm erst auf polizeiliche Vorführung hin eine Lohnpfändung habe vollzogen werden können) um Gewährung einer stillen Lohnpfändung ersucht und - allerdings nicht fristgerecht - diverse Belege sowie das Einverständnis der Gläubiger nachgereicht, auf die stille Lohnpfändung bestehe indessen kein Rechtsanspruch, schreibe doch Art. 99 SchKG die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber vor, die Praxis lasse die stille Lohnpfändung nur unter drei kumulativen Voraussetzungen zu (Glaubhaftmachung der Gefährdung des Arbeitsplatzes durch den Schuldner, Einverständnis sämtlicher Gruppengläubiger, glaubhaftes Versprechen des Schuldners, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selbst abzuliefern), vorliegend habe das Betreibungsamt aus sachlichen Gründen (fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und eine gewisse Unzuverlässigkeit) und damit im Rahmen seines Ermessens ( Art. 93 SchKG ) annehmen dürfen, die dritte Voraussetzung, welche das reibungslose Abliefern der Monatsbeträge gewährleisten solle, sei nicht erfüllt,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann