Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_544/2011 KI-generiert

Patient's Appeal Against Involuntary Institutionalization Dismissed

Geschäftsnummer 5A_544/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the continuation of a custodial measure under guardianship law, specifically related to the involuntary confinement of an individual in a psychiatric center due to significant health issues. The individual, who has a long-standing mental illness leading to physical and social consequences, sought release from the facility after his requests for discharge and leave were denied. The higher court evaluated the situation based on medical reports and testimonies, concluding that the individual posed a serious risk of self-harm and required ongoing treatment. The complaint was ultimately deemed unsubstantiated by the federal court, which upheld the lower court's findings and the necessity of the individual's continued hospitalization for safety reasons.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Patient's Appeal Against Involuntary Institutionalization Dismissed: The individual, who has a long-standing mental illness leading to physical and social consequences, sought release from the facility after his requests for discharge and leave were denied. The higher court evaluated the situation based on medical reports and testimonies, concluding that the individual posed a serious risk of self-harm and required ongoing treatment. The complaint was ultimately deemed unsubstantiated by the federal court, which upheld the lower court's findings and the necessity of the individual's continued hospitalization for safety reasons.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung medizinische Behandlung persönliche Anhörung fürsorgerische Unterbringung Landesverweisung trotz Krankheitszustand Verbot unmenschlicher Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Federal Tribunal referred to the reasoning of the cantonal court decision under this procedural rule.

Art. 109 BGG

The decision of the Federal Tribunal was issued according to the procedure outlined in this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_544/2011

Urteil vom 23. August 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter L. Meyer, Herrmann,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt A.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des (im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs nach Art. 397a ZGB in das Psychiatriezentrum B.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Entlassungs- und Urlaubsgesuchs und gegen die Beibehaltung der Massnahme abgewiesen hat,

in Erwägung:

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an einer langjährigen ... mit körperlichen und sozialen Folgeschäden leidende Beschwerdeführer sei weder behandlungs- noch krankheitseinsichtig, nach verschiedenen Entweichungen aus der Klinik sei er stark ... zurückgekehrt, beim Beschwerdeführer bestehe eine akute und hohe Rückfallgefahr, ein weiterer längerfristiger Rückfall hätte eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes zur Folge, die Weiterführung des stationären Aufenthalts sei daher unumgänglich,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen (als Entlassungsgesuch an das Regierungsstatthalteramt A.________ gerichteten, von diesem jedoch wegen der noch laufenden Beschwerdefrist als Beschwerde an das Bundesgericht übermittelten) Eingaben keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers im Psychiatriezentrum B.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen ... in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann