Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_544/2009 KI-generiert

Refusal of Appeal Due to Unpaid Advance on Costs

Geschäftsnummer 5A_544/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a cantonal office concerning the suspension of enforcement actions. The dispute arose after the individual requested free legal assistance, which was denied based on the assessment that the complaint lacked merit. Subsequently, the individual was ordered to pay a court costs advance but failed to comply within the set timeframe. Despite submitting a request for reconsideration of the previous ruling regarding the cost advance, the court found that no new arguments were presented that would challenge the correctness of the original decision, leading to the dismissal of both the reconsideration request and the initial complaint due to the failure to meet procedural requirements. The individual was consequently held responsible for the associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Appeal Due to Unpaid Advance on Costs: The dispute arose after the individual requested free legal assistance, which was denied based on the assessment that the complaint lacked merit. Subsequently, the individual was ordered to pay a court costs advance but failed to comply within the set timeframe. Despite submitting a request for reconsideration of the previous ruling regarding the cost advance, the court found that no new arguments were presented that would challenge the correctness of the original decision, leading to the dismissal of both the reconsideration request and the initial complaint due to the failure to meet procedural requirements. The individual was consequently held responsible for the associated court costs.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Betreibungskosten Zahlungsbefehl Vollstreckungsentscheid Konkursverfahren Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Procedural basis for declaring non-admittance (Nichteintreten) of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning for the basis of non-admittance due to failure to meet the deadline for the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_544/2009

Urteil vom 8. Oktober 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt A.________, verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Präsident i.V. der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. August 2009 des Präsidenten i.V. der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 9. September 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 26. August 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 17. September 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. September 2009 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der erwähnten Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und dem verfahrensbeteiligten Amt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann