Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_543/2025 KI-generiert

Father's Appeal Against Guardianship Confirmation and Ancillary Claims Dismissed for Lack of Merit and Jurisdiction

Geschäftsnummer 5A_543/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Father's Appeal Against Guardianship Confirmation and Ancillary Claims Dismissed for Lack of Merit and Jurisdiction The case concerns a father challenging a cantonal court's decision that confirmed the establishment of a guardianship (Beistandschaft) for his two minor children, which had been previously ordered by the Child and Adult Protection Authority (KESB) following police intervention due to domestic violence. The father's appeal to the Federal Supreme Court included demands for the annulment of the guardianship, the revocation of costs awarded to the opposition counsel, and disciplinary measures against the opposition counsel and a KESB employee, while citing general constitutional provisions and making claims unrelated to the guardianship's establishment, such as slander and alleged financial misconduct by the mother. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, deciding that it lacked jurisdiction for disciplinary matters, that the father failed to provide a sufficiently reasoned argument engaging with the cantonal court’s reasoning on the guardianship's establishment as required by Art. 42(2) BGG, and thus dismissed the appeal in a simplified procedure, simultaneously rejecting the father's application for legal aid due to the manifest lack of success.

Legislator-Regeste

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Art. 308 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Father's Appeal Against Guardianship Confirmation and Ancillary Claims Dismissed for Lack of Merit and Jurisdiction: The father's appeal to the Federal Supreme Court included demands for the annulment of the guardianship, the revocation of costs awarded to the opposition counsel, and disciplinary measures against the opposition counsel and a KESB employee, while citing general constitutional provisions and making claims unrelated to the guardianship's establishment, such as slander and alleged financial misconduct by the mother. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, deciding that it lacked jurisdiction for disciplinary matters, that the father failed to provide a sufficiently reasoned argument engaging with the cantonal court’s reasoning on the guardianship's establishment as required by Art. 42(2) BGG, and thus dismissed the appeal in a simplified procedure, simultaneously rejecting the father's application for legal aid due to the manifest lack of success.

Schlagwörter

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Beistandschaft vormundschaftliche Angelegenheit sachliche Unzuständigkeit unentgeltliche Rechtspflege minderjähriges Kind vereinfachtes Verfahren Rücknahme der Nichtigerklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter into the appeal (procedural decision on inadmissibility/insufficient substantiation) via simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_543/2025

Urteil vom 1. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Marina Fürer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2025 (KES.2025.16).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2013) und D.________ (geb. 2015). Aufgrund eines polizeilichen Interventionsberichtes wegen häuslicher Gewalt vom 18. April 2024 eröffnete die KESB Weinfelden ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. Am 3. Februar 2025 teilte die Mutter mit, dass sie beim Bezirksgericht eine Unterhaltsklage eingereicht habe.

Nach Durchführung eines Hausbesuches nahm die KESB mit Entscheid vom 13. Februar 2025 Vormerk, dass die Zuständigkeit zur Regelung der Kindesbelange an das Bezirksgericht übergegangen war, und errichtete für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB.

Mit Entscheid vom 11. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Mit drei vom 5. Juli 2025 datierenden Eingaben wandte sich der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides vom 11. Juni 2025, um Aufhebung oder Neubeurteilung der Beistandschaft durch eine unabhängige KESB, um Aufhebung der Parteientschädigung an die Gegenanwältin wegen rechtswidriger verleumderischer Aussagen sowie um disziplinarische und aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die Gegenanwältin und die KESB-Mitarbeiterin. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Genugtuung von Fr. 5000.--.

Erwägungen:

1. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht keine Aufsichts- und Disziplinarbehörde gegenüber Anwälten und kantonalen Institutionen ist. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

2. Die Beschwerde hat sich im Übrigen auf das zu beschränken, was von der Vorinstanz beurteilt wurde; soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Dies war die Frage der Errichtung einer Beistandschaft. Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer nennt eine Reihe von Verfassungsbestimmungen und er macht Verleumdung, eine Kontoplünderung durch die Beschwerdegegnerin sowie massive Investitionen in die Liegenschaft von deren Mutter geltend. All dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand (Errichtung einer Beistandschaft) vorbei und entsprechend sind auch die in diesem Zusammenhang in abstrakter Weise als verletzt erwähnten Verfassungsbestimmungen nicht relevant. Konkret auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides bezugnehmende Ausführungen und eine Darlegung, inwiefern diese Recht verletzen sollen, sind in den drei Eingaben nicht auszumachen. Ebenso wenig enthalten die direkt im angefochtenen Entscheid angebrachten Bemerkungen wie "Verleumdung", "sie hat das Gewaltdelikt begangen", "unbegründet", "ich habe einige Beweise dazu vorgebracht", "sind sie nicht", "so ein Schwachsinn" u.ä.m. eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde weitgehend als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli