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5A_543/2013 KI-generiert

Creditor's Appeal on Provisional Decision as Attachment Ground Rejected by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_543/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint against a previous court decision regarding a provisional arrest request based on a claim of 66,000 Swiss francs. The lower court had denied the arrest request, determining that the provisional order presented by the complainant did not constitute a sufficient legal basis for the arrest as it did not obligate the debtor to fulfill the claim. Following this, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which found that the complaint lacked necessary legal justification and did not adequately demonstrate any constitutional rights violations, leading the Tribunal to dismiss the complaint. The complainant was also ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 88 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal on Provisional Decision as Attachment Ground Rejected by Federal Supreme Court: The lower court had denied the arrest request, determining that the provisional order presented by the complainant did not constitute a sufficient legal basis for the arrest as it did not obligate the debtor to fulfill the claim. Following this, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which found that the complaint lacked necessary legal justification and did not adequately demonstrate any constitutional rights violations, leading the Tribunal to dismiss the complaint. The complainant was also ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Arrestverfahren Gläubigerversammlung Konkurseröffnung gesetzliche Voraussetzungen Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_543/2013

Urteil vom 22. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arrest,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Arrestbegehrens (für eine Forderung von Fr. 66'000.-- gegenüber dem Beschwerdegegner) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil bilde der vom Beschwerdeführer vorgelegte provisorische Rechtsöffnungsentscheid, selbst wenn er rechtskräftig und vollstreck bar sei, keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne des Arrestgrundes nach Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG, weil er den Schuldner nicht zu einer Leistung verpflichte und die Betreibung bei unterbliebener Fortsetzung innert der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG dahinfalle, der vom Beschwerdeführer angerufene Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG sei daher nicht gegeben und ein anderer Arrestgrund sei weder behauptet noch ersichtlich, das Arrestbegehren sei daher zu Recht mangels Arrestgrundes abgewiesen worden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 589 E. 1 S. 590 f.),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 19. Juni 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann