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5A_543/2012 KI-generiert

Appeal Regarding Distraint Certificate Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 5A_543/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a debt collection agency concerning a seizure certificate. The supervisory authority reviewed the complaint and concluded that the individual had failed to respond to a request for additional documentation regarding a request to defer payment. It was noted that the individual had previously filed unsubstantiated complaints on the same grounds, which had already been dismissed by both the supervisory authority and the federal tribunal. Consequently, it was determined that the individual lacked a legitimate interest in the annulment or modification of the seizure certificate, leading to the refusal to consider the complaint. The individual was also deemed responsible for costs associated with the legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Distraint Certificate Dismissed for Procedural Non-Compliance: The supervisory authority reviewed the complaint and concluded that the individual had failed to respond to a request for additional documentation regarding a request to defer payment. It was noted that the individual had previously filed unsubstantiated complaints on the same grounds, which had already been dismissed by both the supervisory authority and the federal tribunal. Consequently, it was determined that the individual lacked a legitimate interest in the annulment or modification of the seizure certificate, leading to the refusal to consider the complaint. The individual was also deemed responsible for costs associated with the legal proceedings.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Aufsichtsbeschwerde Beschwerdelegitimation Durchsetzungshaft Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because she lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_543/2012

Urteil vom 24. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Y.________ nicht eingetreten ist,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung zur Nachreichung ihres angeblichen Notstundungsgesuchs nicht nachgekommen, sie habe in einem vorausgegangenen Verfahren in derselben Sache und mit denselben Rügen (erfolglos) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und beim Bundesgericht erhoben, ihre Rügen seien von beiden Beschwerdeinstanzen rechtskräftig beurteilt worden, die Beschwerdeführerin habe kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Pfändungsurkunde dargetan, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, der Beschwerdeführerin gehe es allein um die Verzögerung des Betreibungsverfahrens, ihre Prozessführung sei mutwillig, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- sowie eine Verfahrensbusse in gleicher Höhe aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreilbung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann