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5A_542/2025 KI-generiert

Federal Court Dismisses Vexatious Debt Collection Appeal and Imposes Costs

Geschäftsnummer 5A_542/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court Dismisses Vexatious Debt Collection Appeal and Imposes Costs The Federal Court dismissed an appeal against a cantonal decision which upheld a debt enforcement office's rejection of a request for debt collection due to abusive claims and imposed costs on the appellant for frivolous litigation, while also rejecting the appellant's repeated requests for recusal of various judges. The court found the appeal lacked a coherent justification as required by Swiss law, merely reiterating previous, abusive grievances and using disrespectful language against a judge, which constitutes an insufficient and vexatious appeal lacking engagement with the legal reasoning of the lower court. Consequently, the Federal Court rejected the plea for recusal against one of its judges, dismissed the appeal in a simplified procedure under Article 108 BGG, and imposed court costs on the appellant due to the manifestly unfounded and vexatious nature of the submission.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 51 Abs. 1 ZPO, Art. 33 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Federal Court Dismisses Vexatious Debt Collection Appeal and Imposes Costs: The court found the appeal lacked a coherent justification as required by Swiss law, merely reiterating previous, abusive grievances and using disrespectful language against a judge, which constitutes an insufficient and vexatious appeal lacking engagement with the legal reasoning of the lower court. Consequently, the Federal Court rejected the plea for recusal against one of its judges, dismissed the appeal in a simplified procedure under Article 108 BGG, and imposed court costs on the appellant due to the manifestly unfounded and vexatious nature of the submission.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Inkasso mutwillige Prozessführung Vollstreckungskosten vereinfachtes Verfahren Klagegründe Widerruf des Konkurses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was dismissed by the Divisional President in the simplified procedure because it obviously contained insufficient grounds and was vexatious/abusive.

Art. 33 Abs. 1 BGG

The appellant was warned that he could be punished with a fine for insulting statements in future proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_542/2025

Urteil vom 18. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Region Solothurn,

Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Betreibungsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2025 (SCBES.2025.59).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn, mit der es das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen hatte. Zudem verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand von Oberrichterin B.________, Oberrichter C.________, Oberrichterin D.________ und einer Kanzleimitarbeiterin. Mit Urteil vom 17. Juni 2025 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat. Zudem auferlegte es dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 4. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari und De Rossa sowie der Bundesrichter Herrmann, Bovey, Hartmann und Josi. Er begründet das Gesuch gleich wie jüngst im Verfahren 5A_432/2025. Auf das entsprechende Urteil vom 5. Juni 2025 kann verwiesen werden.

3. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2).

4. Das Obergericht hat erwogen, das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers sei rechtsmissbräuchlich und es sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Region Solothurn die Ausstellung des Zahlungsbefehls verweigert habe. Auf das zum wiederholten Mal gestellte Ausstandsgesuch ist die Aufsichtsbehörde ebenso wenig eingetreten wie auf die bereits in früheren Beschwerden vorgetragenen Rügen. Schliesslich hat sie dem Beschwerdeführer wie in früheren Urteilen angedroht die Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt.

5. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits in früheren Verfahren vorgetragenen Rügen. Zu seinem Betreibungsbegehren äussert er sich nicht. Auf die Erwägungen zum Ausstand und zur Kostenauflage geht er nur insofern ein, als er vorbringt, dass "diese nachweislich korrupte Drecksrichterin B.________ [sich erdreistet] mir eine Rechnung auszustellen dafür, dass ich verlangte, dass sie von Ihrem Amt, was mir vom Gesetz nach Art. 47 ff,

Art. 51 Abs. 1 ZPO

[...] zusteht, zurückzutreten", und er ergänzt, dies untermale ihr kriminelles Vorgehen. Dies stellt keine genügende Beschwerdebegründung dar. Der Beschwerdeführer ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass seine Äusserungen den Anstand verletzen und er künftig für solche oder ähnliche Äusserungen mit Busse bestraft werden kann (

Art. 33 Abs. 1 BGG

).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

; vgl. Urteil 5A_432/2025 vom 5. Juni 2025 E. 5).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Bovey wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird das Ausstandsgesuch als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg