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5A_542/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Legal Reasoning in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5A_542/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the original court, the Richteramt Dorneck-Thierstein, granted a definitive debt collection order in favor of the respondents against the appellant for an amount of 39,264 Swiss Francs plus interest. The appellant contested this decision by filing a complaint to the Kantonsgericht of Solothurn, which was dismissed on June 30, 2023. Subsequently, the appellant submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on July 19, 2023. The appellant's argument centered around objections to paying for a child and issues with the conduct of the debt enforcement office. However, the Federal Tribunal found the appellant's complaint insufficiently substantiated as it failed to address the legal rationale of the previous court's decision and declined to admit new evidence regarding the validity of the debt.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 326 Abs. 1 BGG, Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Legal Reasoning in Debt Enforcement Case: The appellant contested this decision by filing a complaint to the Kantonsgericht of Solothurn, which was dismissed on June 30, 2023. Subsequently, the appellant submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on July 19, 2023. The appellant's argument centered around objections to paying for a child and issues with the conduct of the debt enforcement office. However, the Federal Tribunal found the appellant's complaint insufficiently substantiated as it failed to address the legal rationale of the previous court's decision and declined to admit new evidence regarding the validity of the debt.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Zinszahlung Zustellung durch den Weibel Kindesunterhalt Auslegung von Urteilen Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The presiding member decided not to enter into the appeal under the simplified procedure because the appeal lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_542/2023

Urteil vom 14. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

gesetzlich vertreten durch C.________,

2. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 30. Juni 2023 (ZKBES.2023.73).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 7. Juni 2023 erteilte das Richteramt Dorneck-Thierstein den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Thierstein die definitive Rechtsöffnung für Fr. 39'264.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 30. Juni 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht hat erwogen, die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift genügten den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht im Geringsten, zumal der Beschwerdeführer mit keiner Silbe auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids eingehe und die Begründetheit der Forderung nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses sei. Das neu eingereichte Beweismittel könne nicht berücksichtigt werden ( Art. 326 Abs. 1 BGG ).

Obschon das Dispositiv auf Abweisung lautet, handelt es sich in der Sache damit um einen Nichteintretensentscheid.

4. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass das Obergericht die kantonale Beschwerdeschrift als ungenügend erachtet hat. Stattdessen legt er dar, weshalb er nicht bereit sei, für das Kind zu bezahlen. Das Verhalten des Betreibungsamtes bei der Zustellung des Zahlungsbefehls ist sodann nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern wäre mit einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu rügen gewesen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg