Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_542/2022 KI-generiert

Father's Appeal on Litigation Costs and Legal Aid Refused

Geschäftsnummer 5A_542/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a minor, represented by his mother, filed a request for an advance payment of legal costs against an individual (the complainant) at the Regional Court of Bern-Mittelland on February 2, 2022, in order to initiate a conciliation and court process for modifying child support. The complainant, who works as an IT specialist, did not respond but only filed a request for free legal aid without further explanation. As a result, the Regional Court ordered him to provide an advance payment of CHF 5,220 for legal costs while denying his request for free legal aid, based on the assumption of his full-time employment. The Court of Appeal of the Canton of Bern dismissed his appeal on June 10, 2022, due to inadequate justification and the introduction of unsubstantiated claims of unemployment and debt. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Litigation Costs and Legal Aid Refused: The complainant, who works as an IT specialist, did not respond but only filed a request for free legal aid without further explanation. As a result, the Regional Court ordered him to provide an advance payment of CHF 5,220 for legal costs while denying his request for free legal aid, based on the assumption of his full-time employment. The Court of Appeal of the Canton of Bern dismissed his appeal on June 10, 2022, due to inadequate justification and the introduction of unsubstantiated claims of unemployment and debt. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Prozesskostenvorschuss (Abänderung des Kindesunterhalts) Abänderung von Kindesunterhalt Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl elterlicher Konflikt Anhörung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it was clearly not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_542/2022

Urteil vom 22. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

gesetzlich vertreten durch die Mutter C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nadine Ryser Büschi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Prozesskostenvorschuss (Abänderung des Kindesunterhalts),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 10. Juni 2022

(ZK 22 226).

Sachverhalt:

Am 2. Februar 2022 reichte der 2017 geborene und durch seine Mutter gesetzlich vertretene Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern Mittelland ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss für die Durchführung eines Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens zur Abänderung des Kindesunterhalts ein.

Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht hatte vernehmen lassen, sondern einzig ein nicht weiter begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, verurteilte ihn das Regionalgericht - davon ausgehend, dass er als IT-Spezialist mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % in U.________ arbeite - mit Entscheid vom 25. April 2021 zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'220.--, unter Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Juni 2022 nicht ein. Es erwog, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet und die Behauptung, arbeitslos zu sein und hohe Schulden zu haben, als neue Tatsachenbehauptung nicht zu hören ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ), im Übrigen aber auch unsubstanziiert und unbelegt sei.

Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer beklagt sich, Ausländer zu sein, wenig Deutsch zu können, juristisch unerfahren bzw. auf einen Anwalt angewiesen zu sein und die Unterhaltszahlungen nicht leisten zu können. All dies geht an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer frei gestanden, einen Anwalt zu mandatieren.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli