Inheritance Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Unfounded Arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the applicant filed an inheritance-related lawsuit at a district court and subsequently requested legal aid, which was denied due to the perceived lack of merit in the case. After appealing to a higher court, the request for legal aid was again rejected, and the applicant was ordered to pay court fees. The applicant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's decision and asserting that her case was not without merit. However, the Tribunal found that her appeal lacked sufficient justification and were unable to address her claims regarding court costs, ultimately not admitting her appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inheritance Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Unfounded Arguments: After appealing to a higher court, the request for legal aid was again rejected, and the applicant was ordered to pay court fees. The applicant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's decision and asserting that her case was not without merit. However, the Tribunal found that her appeal lacked sufficient justification and were unable to address her claims regarding court costs, ultimately not admitting her appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed via the simplified procedure because it obviously lacked sufficient grounds.
The request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings was rejected because the appeal was obviously hopeless from the start.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_542/2018
Urteil vom 3. Juli 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zofingen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (erbrechtliche Klage),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 8. Mai 2018 (ZSU.2018.65).
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin klagte am 24. Dezember 2017 beim Bezirksgericht Zofingen in einer erbrechtlichen Angelegenheit. Am 19. Januar 2018 ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 wies das Bezirksgericht das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Am 8. März 2018 ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, eventuell um Fristerstreckung zur Zahlung des Kostenvorschusses. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 trat das Obergericht infolge ungenügender Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung nicht auf die Beschwerde ein. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Fristerstreckung wies es ab. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 500.--.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass ihre Klage nicht aussichtslos sei. Sie wendet sich aber in erster Linie gegen die Verfügung des Bezirksgerichts, die nicht Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist. Zwar behauptet sie am Rande, ihre kantonale Beschwerde genügend begründet zu haben. Sie belegt dies jedoch nicht ansatzweise. Die wahllose Aufzählung angeblich verletzter verfassungsmässiger Rechte stellt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Nicht einzutreten ist ausserdem auf neue oder über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehende Anträge (Rückabwicklung des Verkaufs eines Hauses; Parteianhörung vor Obergericht; Einsetzung von B.________ als Rechtsvertretung; Genugtuung; Schadenersatz). Soweit sich ihr Vertretungswunsch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, so ist ihr aus früheren Verfahren bekannt, dass sie sich vor Bundesgericht in Verfahren wie dem vorliegenden nicht durch B.________ vertreten lassen kann ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Sie kritisiert ausserdem, dass ihr das Obergericht Kosten von Fr. 500.-- auferlegt hat, und sie behauptet, das Obergericht habe ihre Gesuche um Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses und um Parteientschädigung nicht beurteilt. Das Obergericht hat diese Gesuche jedoch sehr wohl beurteilt. Die Beschwerdeführerin legt weder genügend dar, weshalb ihr aufgrund der gegebenen Umstände keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen, noch weshalb das Obergericht das Fristerstreckungsgesuch hätte vorziehen müssen und nicht sofort hätte in der Sache entscheiden dürfen. Für ihr Gesuch um Erlass der ihr vom Obergericht auferlegten Kosten ist das Bundesgericht nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu an das Obergericht zu wenden.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war ihre Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg