Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_542/2016 KI-generiert

Mother's Appeal on Custody and Visitation Rights Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_542/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge concerning the revocation of parental rights over a child, specifically the right to determine the child's residency. The ruling in question stemmed from a decision made by a local court that addressed the petitioner’s complaint against a prior ruling by a child and adult protection authority. The petitioner’s arguments were based on her dissatisfaction with the child's placement with the father and the arrangement for supervised visitation. However, the higher court found that the petitioner failed to sufficiently substantiate her claims or demonstrate legal violations by the lower court, leading to the dismissal of her appeal and her applications for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal on Custody and Visitation Rights Dismissed for Procedural Defects: The ruling in question stemmed from a decision made by a local court that addressed the petitioner’s complaint against a prior ruling by a child and adult protection authority. The petitioner’s arguments were based on her dissatisfaction with the child's placement with the father and the arrangement for supervised visitation. However, the higher court found that the petitioner failed to sufficiently substantiate her claims or demonstrate legal violations by the lower court, leading to the dismissal of her appeal and her applications for legal aid.

Schlagwörter

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begleitetes Besuchsrecht Verfahrensrechte Aufenthaltsbestimmungsrecht Kindesunterbringung elterlicher Konflikt Abänderung der elterlichen Sorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as cited in the operative part.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_542/2016

Urteil vom 19. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.________.

Gegenstand

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Mai 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Mai 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.________ (betreffend den gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihren 2014 geborenen Sohn und dessen Platzierung beim Vater sowie betreffend Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts an die Beschwerdeführerin) abgewiesen hat,

in die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, die Wohnverhältnisse in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin seien desolat und gefährdeten das Kindeswohl, die Beschwerdeführerin wolle nicht konstruktiv mit den Behörden zusammenarbeiten und deren Hilfestellung annehmen, die Angemessenheit der Unterbringung des Sohnes beim Vater könne nicht in Frage gestellt werden, gegen das begleitete Besuchsrecht erhebe die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwendungen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und dem Beschwerdegegner (Vater) Fehlverhalten vorzuwerfen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 11. Mai 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann