Inadmissibility of Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance in Partnership Liquidation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertInadmissibility of Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance in Partnership Liquidation Case The debtor, a co-owner of a property held by a simple partnership, contested the supervising authority's decision to dissolve the partnership and liquidate its assets following the attachment of the debtor's liquidation share in enforcement proceedings. The Federal Supreme Court considered the appeal inadmissible because the debtor failed to pay the required cost advance of CHF 1,000, despite being granted an extended deadline and being properly notified (constructive delivery under Art. 44(2) SCC) of the threatened non-admittance. The Court confirmed that the partial payment of one enforcement group or a temporary stay of realization according to Art. 123 SchKG did not render the appeal moot, but it proceeded directly to a decision of non-admittance, given the non-payment of the advance, in accordance with Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) SCC, and imposed reduced court costs of CHF 500 on the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 SchKG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance in Partnership Liquidation Case: The Federal Supreme Court considered the appeal inadmissible because the debtor failed to pay the required cost advance of CHF 1,000, despite being granted an extended deadline and being properly notified (constructive delivery under Art. 44(2) SCC) of the threatened non-admittance. The Court confirmed that the partial payment of one enforcement group or a temporary stay of realization according to Art. 123 SchKG did not render the appeal moot, but it proceeded directly to a decision of non-admittance, given the non-payment of the advance, in accordance with Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) SCC, and imposed reduced court costs of CHF 500 on the debtor.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide on the non-admission of the appeal in the simplified procedure because the cost deposit was not paid.
Cited in conjunction with Art. 108 BGG regarding the decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Used to deny compensation for party costs because the other parties did not submit statements.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_541/2025
Urteil vom 27. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
verfügende Behörde,
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,
Dienststelle Oberaargau,
gesuchstellende Behörde,
1. B.________,
2. C.________ AG,
3. D.________,
4. E.________ SA,
5. F.________ AG,
6. Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Bern,
Einwohnergemeinde U.________ und deren
Kirchgemeinden sowie Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau, alle vertreten durch die
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 5, 3400 Burgdorf,
weitere Beteiligte.
Gegenstand
Bestimmung der Verwertungsart,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. Mai 2025 (ABS 25 228).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer (Schuldner) und B.________ (Beteiligte 1) sind als Teilhaber einer einfachen Gesellschaft Eigentümer des Grundstücks U.________ Gbbl. Nr. vvv.________. Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, pfändete in den Pfändungsgruppen Nrn. xxx, yyy und zzz den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft. Nach Scheitern der Einigungsverhandlung ersuchte das Betreibungsamt das Obergericht um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 löste das Obergericht die einfache Gesellschaft auf und wies das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den allfälligen Erlös aus dem Liquidationsanteil des Beschwerdeführers zu verteilen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Gleichentags hat es die Verfahrensbeteiligten (Obergericht, Betreibungsamt, weitere Beteiligte) zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgefordert. Am 21. Juli 2025 hat das Betreibungsamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine Pfändungsgruppe vollständig bezahlt habe und in vier Betreibungen der Aufschub nach
Art. 123 SchKG
gewährt werde. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 14. August 2025 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung;
Art. 62 Abs. 3 BGG
). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Das Bundesgericht hat sie ihm am 11. August 2025 mit A-Post Plus nochmals geschickt (Zustellung am 12. August 2025). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2. Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung einer Nachfristverfügung rechnen. Die Nachfristverfügung gilt am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (
Art. 44 Abs. 2 BGG
), vorliegend somit am 7. August 2025. Die Mitteilung des Betreibungsamtes vom 21. Juli 2025 hat sodann nicht zur Folge, dass das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Durch Zahlung erledigt ist nur eine der drei betroffenen Pfändungsgruppen. Sofern der Verwertungsaufschub gemäss
Art. 123 SchKG
alle weiteren involvierten Betreibungen beträfe, was offenbleiben kann, zöge er nicht die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens nach sich, sondern führte einzig dazu, dass eine Sistierung in Betracht zu ziehen wäre. Darüber wäre jedoch erst nach Eingang des Kostenvorschusses zu befinden.
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die aufgrund des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Da sich weder die Teilhaberin (Beteiligte 1) noch die Gläubiger (Beteiligte 2 bis 6) zum Gesuch um aufschiebende Wirkung haben vernehmen lassen, besteht von vornherein kein Anspruch auf Parteientschädigung (
Art. 68 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg