Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_541/2023 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Debt Seizure Dismissed for Procedural Inadequacy

Geschäftsnummer 5A_541/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who is contesting a debt enforcement procedure initiated by the Debt Enforcement Office in Grabs-Gams, where a seizure was enforced in April 2023, and further seizures were announced for May 2023. The complainant initially approached the Werdenberg-Sarganserland District Court on May 22, 2023, but the court did not proceed with the case on June 14, 2023. The complainant then attempted to appeal this decision on June 18 and 19, 2023, but the Cantonal Court of St. Gallen also dismissed the appeal on July 10, 2023. Subsequent submissions by the complainant to both the Cantonal and Federal Courts did not introduce sufficient reasoning to challenge the legal basis of the initial dismissals, as outlined by the relevant legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Debt Seizure Dismissed for Procedural Inadequacy: The complainant initially approached the Werdenberg-Sarganserland District Court on May 22, 2023, but the court did not proceed with the case on June 14, 2023. The complainant then attempted to appeal this decision on June 18 and 19, 2023, but the Cantonal Court of St. Gallen also dismissed the appeal on July 10, 2023. Subsequent submissions by the complainant to both the Cantonal and Federal Courts did not introduce sufficient reasoning to challenge the legal basis of the initial dismissals, as outlined by the relevant legal provisions.

Schlagwörter

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Pfändungsverfahren Konkursverfahren Rechtsvorschlag Pfändungsvollzug Verfahrensüberprüfung Aufsichtsbeschwerde Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The presiding member refrained from entering a judgment on the appeal due to the lack of sufficient grounds, invoking the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as a result of the procedure's outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_541/2023

Urteil vom 11. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Grabs-Gams,

Lindenweg 4, Postfach 64, 9472 Grabs.

Gegenstand

Pfändungsverfahren,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. Juli 2023 (AB.2023.25-AS).

Erwägungen:

1. Gegen die Beschwerdeführerin laufen die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Grabs-Gams, in der am 24. April 2023 die Pfändung erfolgte, und die Betreibungen Nrn. yyy und zzz, in denen die Pfändung für den 24. Mai 2023 angekündigt wurde.

Am 22. Mai 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Mit Entscheid vom 14. Juni 2023 trat das Kreisgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. und 19. Juni 2023 sinngemäss Beschwerde. Mit Zirkulationsentscheid vom 10. Juli 2023 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Beschwerde nicht ein.

Am 14. Juli 2023 hat die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine als Stellungnahme zum Zirkulationsentscheid vom 10. Juli 2023 bezeichnete Eingabe eingereicht. Das Kantonsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Am 19., 20. und 24. Juli sowie am 8. August 2023 (jeweils Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin teils dem Bundesgericht und teils dem Kantonsgericht weitere, teilweise identische Eingaben eingereicht.

2. Aus den Eingaben geht ein hinreichender Beschwerdewille hervor.

Der Entscheid des Kantonsgerichts lautet auf Nichteintreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander (mangelnde Begründung der Beschwerde; Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Prüfung des Bestands bzw. der Rechtmässigkeit einer Forderung). Stattdessen macht sie bloss - soweit nachvollziehbar - geltend, sie sei keine Schuldnerin.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg