Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_541/2021 KI-generiert

Debtor's Appeal on Dismissed Bankruptcy Ruling Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_541/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant, A.________, was subject to bankruptcy proceedings initiated by B.________ SA due to two small financial claims amounting to CHF 239.85 and CHF 30.60. The District Court of Lenzburg had originally declared A.________ bankrupt on March 25, 2021. However, A.________ appealed this decision, and on May 31, 2021, the Higher Court of the Canton of Aargau overturned the initial ruling, dismissing the bankruptcy petition. Subsequently, A.________ submitted a further appeal on June 29, 2021, which was transferred to the Swiss Federal Tribunal. The appeal challenged the behavior of B.________ SA and raised issues regarding legal representation during the initial proceedings but did not provide adequate legal grounding to contest the decision effectively.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal on Dismissed Bankruptcy Ruling Inadmissible: The District Court of Lenzburg had originally declared A.________ bankrupt on March 25, 2021. However, A.________ appealed this decision, and on May 31, 2021, the Higher Court of the Canton of Aargau overturned the initial ruling, dismissing the bankruptcy petition. Subsequently, A.________ submitted a further appeal on June 29, 2021, which was transferred to the Swiss Federal Tribunal. The appeal challenged the behavior of B.________ SA and raised issues regarding legal representation during the initial proceedings but did not provide adequate legal grounding to contest the decision effectively.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursforderung nachträglicher Rechtsvorschlag Gläubigerversammlung Recht auf Besitzkehrung Widerruf der Konkurseröffnung Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The judgment dispenses with court costs under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_541/2021

Urteil vom 5. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ SA,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 31. Mai 2021 (ZSU.2021.66).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für zwei Forderungen von Fr. 239.85 und Fr. 30.60, jeweils nebst Zins und Kosten. Mit Entscheid vom 25. März 2021 eröffnete das Bezirksgericht Lenzburg über den Beschwerdeführer den Konkurs.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. April 2021 Beschwerde. Mit Entscheid vom 31. Mai 2021 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies das Konkursbegehren ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerde samt den Akten zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer erhebt Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin und wendet sich gegen ihre Forderungen. Auch wenn es sich dabei zum Teil um diejenigen Forderungen handelt, die vorliegend zur Konkurseröffnung geführt haben, so ist deren Begründetheit doch nicht Gegenstand des Konkurseröffnungsverfahrens. Ebenso wenig kann in diesem Verfahren die Rückzahlung der unter dem Druck der Konkurseröffnung beglichenen Beträge verlangt oder Schadenersatz geltend gemacht werden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin und die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen Rechtsanwalt C.________, der den Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren vertreten hat, sind ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Inwieweit vor diesem Hintergrund der angefochtene Entscheid, in welchem der Beschwerdeführer obsiegt hat, gegen Recht verstossen soll, wird nicht dargelegt. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, dem Betreibungsamt U.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Grundbuchamt V.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg