Federal Supreme Court Dismisses Bankruptcy Appeal as Abuse of Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company that filed an appeal against a decision made by a cantonal court regarding the opening of its bankruptcy proceedings. The initial court had dismissed the company's requests for legal aid and to suspend the proceedings, ruling that as a legal entity, it was not entitled to free legal assistance, and that the legitimacy and amount of the bankruptcy claim could not be reconsidered in the context of the bankruptcy opening. The appellate court found no reasons to challenge the bankruptcy decision and concluded that the company failed to prove its solvency or present valid grounds to prevent bankruptcy, leading to the Supreme Court's determination that the appeal was inadmissible and did not meet the necessary legal requirements for a proper review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Bankruptcy Appeal as Abuse of Process: The initial court had dismissed the company's requests for legal aid and to suspend the proceedings, ruling that as a legal entity, it was not entitled to free legal assistance, and that the legitimacy and amount of the bankruptcy claim could not be reconsidered in the context of the bankruptcy opening. The appellate court found no reasons to challenge the bankruptcy decision and concluded that the company failed to prove its solvency or present valid grounds to prevent bankruptcy, leading to the Supreme Court's determination that the appeal was inadmissible and did not meet the necessary legal requirements for a proper review.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed because the appeal was deemed inadmissible due to insufficient reasoning and abusive process.
Used to order the appellant (who lost) to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_541/2013
Urteil vom 19. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 7. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 7. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verfahrenssistierung abgewiesen hat und deren Beschwerde gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, als juristische Person habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der Bestand und die Höhe der Konkursforderung sei im Verfahren der Konkurseröffnung nicht mehr zu prüfen, weshalb der Sistierungsantrag abzuweisen sei und sich die Anträge auf "Abweisung" der Konkursforderungen als unzulässig erwiesen, zu Recht habe die Vorinstanz nach Verweigerung der Betreibungseinstellung den Konkurs eröffnet, ein Aufhebungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 SchKG bestehe keiner, die Beschwerdeführerin habe weder ihre Zahlungsfähigkeit noch Konkurshinderungsgründe nachgewiesen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch für eine Y.________ Beschwerde erheben sollte, weil der angefochtene Entscheid ausschliesslich gegenüber der Beschwerdeführerin ergangen ist ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 7. Juni 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, dem Konkursamt A.________ und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann