Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_541/2007 KI-generiert

Affirmation of Involuntary Psychiatric Committal for Schizophrenia and Personality Disorder

Geschäftsnummer 5A_541/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge to a decision by a cantonal court regarding the involuntary commitment of an individual suffering from paranoid schizophrenia and a personality disorder. The individual was taken into a psychiatric center due to a lack of insight into their illness and the danger of self-harm. The cantonal court's ruling was based on medical reports and a hearing with the individual, concluding that hospitalization was necessary to ensure treatment and prevent deterioration of their condition. The individual filed a complaint against this decision, which was subsequently reviewed by the federal court for potential legal and constitutional violations related to the conduct of the previous proceedings and the findings about their mental health status.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Affirmation of Involuntary Psychiatric Committal for Schizophrenia and Personality Disorder: The individual was taken into a psychiatric center due to a lack of insight into their illness and the danger of self-harm. The cantonal court's ruling was based on medical reports and a hearing with the individual, concluding that hospitalization was necessary to ensure treatment and prevent deterioration of their condition. The individual filed a complaint against this decision, which was subsequently reviewed by the federal court for potential legal and constitutional violations related to the conduct of the previous proceedings and the findings about their mental health status.

Schlagwörter

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paranoide Schizophrenie Persönlichkeitsstörung Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt medizinische Behandlung verfassungsmässige Anforderung Persönlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited implicitly in the reasoning referring to and explicitly in the instruction that the final decision is issued according to this procedural article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_541/2007 /blb

Urteil vom 10. Oktober 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,

Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. August 2007 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. August 2007 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 10. August 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum P.________ in S.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einer Persönlichkeitsstörung leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie sonst die Medikamente nicht mehr einnehmen und sich selbst gefährden würde (Gefahr der Chronifizierung der Krankheit, der Verwahrlosung und der Verarmung als Folge der Einbusse der Fähigkeit zur Berufsausübung), zumal sie auch über keine Wohnung verfüge,

dass die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt, dass sie nebst einem Antrag eine Begründung enthält, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass die Beschwerdevorbringen über angebliche Mängel im kantonalen Verfahren und die Befangenheit von Gerichtspersonen diesen Anforderungen zum Vornherein nicht genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist, zumal der Gerichtsexperte Dr. D.________ (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) nicht zugleich als Richter geamtet hat,

dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Anlass besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in das Psychiatriezentrum P.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: