Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_540/2023 KI-generiert

Debtor Challenges Enforcement of Seizure Based on Disputed Bill of Exchange Transfer

Geschäftsnummer 5A_540/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged the actions of the Betreibungsamt Emmental-Oberaargau regarding a debt enforcement process related to a collective debt action executed on March 9, 2023, with additional enforcement on April 20, 2023, and a related certificate issued on May 5, 2023. Seeking relief, the complainant initially appealed to the Canton of Bern's Higher Court, which dismissed the appeal on June 27, 2023, due to lack of clarity regarding the specific order being contested and jurisdictional issues regarding allegations of international law violations. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing inadequate examination of alleged payments and violations, but failed to provide a substantiated legal argument to support his claims.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 12 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Challenges Enforcement of Seizure Based on Disputed Bill of Exchange Transfer: Seeking relief, the complainant initially appealed to the Canton of Bern's Higher Court, which dismissed the appeal on June 27, 2023, due to lack of clarity regarding the specific order being contested and jurisdictional issues regarding allegations of international law violations. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing inadequate examination of alleged payments and violations, but failed to provide a substantiated legal argument to support his claims.

Schlagwörter

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Pfändungsverfahren Betreibungsforderung gezogener Wechsel Vollstreckungsentscheid bestrittene Forderung Eigenwechsel vermögensrechtliche Streitigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The presiding member decided not to enter a decision on the appeal in the simplified procedure due to the obvious lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_540/2023

Urteil vom 7. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental,

Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Pfändungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. Juni 2023 (ABS 23 146).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird vom Mehrzweckverband Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil betrieben (Betreibung Nr. xxx). Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, vollzog die Pfändung für die Pfändungsgruppe Nr. yyy am 9. März 2023, ergänzte sie am 20. April 2023 und erliess am 5. Mai 2023 die Pfändungsurkunde.

Am 21. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 27. Juni 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 an das Obergericht gewandt. Das Obergericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da unklar sei, gegen welche Verfügung sich die Beschwerde wende. Für die strafrechtliche Beurteilung und die geltend gemachten Verletzungen des Völkerrechts sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Soweit zu prüfen wäre, ob die Betreibung aufgrund von Tilgung zu löschen wäre, wäre diese Rüge abzuweisen. Der Beschwerdeführer belege mit seiner Berufung auf die Übertragung eines Wechsels keine vorbehaltlose und wirkliche Zahlung der Schuld ( Art. 12 SchKG ).

4. Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Entscheid als unverbindlich, da er keine eigenhändigen Unterschriften, sondern bloss Paraphen enthalte. Er nennt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Entscheid nicht durch die angegebenen Personen unterzeichnet worden sein soll. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass er vor Obergericht kein Anfechtungsobjekt benannt hat. Stattdessen macht er geltend, das Völkerrecht sei verletzt worden, er äussert sich zur Pfändungsreihenfolge und er behauptet, durch Übergabe von "promissory notes" die Schuld beglichen zu haben, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts zu befassen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Forderung des Beschwerdeführers, ihn mit Fr. 150'000.-- zu entschädigen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg