Inadmissibility of Appeal Regarding Attachment Decision and Competence of Execution Office
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed against a decision from the supervisory authority for debt collection and bankruptcy within a specific Swiss canton. The complaint related to issues concerning a garnishment attachment initiated by a local debt collection office. The supervisory authority rejected the complaint, stating that debt collection costs are the responsibility of the debtor and that the authority does not have jurisdiction over the substance of the claim. The complainant subsequently brought the case to a higher court, but failed to provide sufficient justification for the appeal, leading the court to dismiss the appeal as inadmissible and deny legal aid due to the lack of a valid legal basis. The complainant was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Attachment Decision and Competence of Execution Office: The complaint related to issues concerning a garnishment attachment initiated by a local debt collection office. The supervisory authority rejected the complaint, stating that debt collection costs are the responsibility of the debtor and that the authority does not have jurisdiction over the substance of the claim. The complainant subsequently brought the case to a higher court, but failed to provide sufficient justification for the appeal, leading the court to dismiss the appeal as inadmissible and deny legal aid due to the lack of a valid legal basis. The complainant was also ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal due to formal defects (lack of sufficient grounds).
Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to order the appellant to bear the court costs as the unsuccessful party.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_540/2016
Urteil vom 19. Juli 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen.
Gegenstand
Pfändungsanschluss,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Juli 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Juli 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Pfändungsanschluss (in einer Betreibung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen) abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Betreibungskosten seien vom Schuldner zu tragen ( Art. 68 SchKG ), zwecks weiterer Dokumentation könne der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Akteneinsicht verlangen, weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde habe über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, insoweit sei auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweise sich wegen der Unentgeltlichkeit des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 14. Juli 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 14. Juli 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann