Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Reduced Parental Visitation Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal dispute regarding visitation rights, a party challenged a previous decision made by a cantonal court that significantly reduced their weekly visitation time with their son from 15 hours to 3 to 4 hours. The cantonal court justified its ruling by highlighting changes in the family dynamics and the well-being of the child, citing the father's irregular absences from the country and his unresolved immigration status. The father subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but his appeal was deemed inadequate as it failed to sufficiently address the cantonal court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations. Consequently, the Tribunal did not proceed with the appeal and denied the request for waived legal fees, placing the costs on the father.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Reduced Parental Visitation Rights: The cantonal court justified its ruling by highlighting changes in the family dynamics and the well-being of the child, citing the father's irregular absences from the country and his unresolved immigration status. The father subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but his appeal was deemed inadequate as it failed to sufficiently address the cantonal court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations. Consequently, the Tribunal did not proceed with the appeal and denied the request for waived legal fees, placing the costs on the father.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient reasoning.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the appellant as the losing party.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_540/2014
Urteil vom 7. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Besuchsrecht,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. März 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. März 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen die (in Abänderung eines Scheidungsurteils erfolgte) Einschränkung seines Besuchsrechts gegenüber dem (2010 geborenen) Sohn (von wöchentlich 15 Stunden auf 3 bis 4 Stunden) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, zur Beurteilung stehe einzig die Frage der erwähnten zeitlichen Besuchsrechtseinschränkung, das eingeschränkte Besuchsrecht entspreche der etablierten Betreuungssituation und dem Kindeswohl, die Situation habe sich seit dem Scheidungsurteil nämlich deutlich verändert, zwischen den Eltern bestehe eine unüberbrückbare Kluft hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung des Besuchsrechts, wegen der häufigen und unregelmässigen Landesabwesenheiten des Beschwerdeführers, dessen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht verlängert worden sei, erweise sich eine zurückhaltende Besuchskadenz als angemessen, mangels vollständiger Darlegung seiner finanziellen Situation könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt vor Bundesgericht aus eigener Sicht zu schildern und der geschiedenen Ehefrau Manipulation und Lügen vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann