Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_540/2008 KI-generiert

Appellant's Appeal Against Refusal to Hear Debt Enforcement Complaint Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_540/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a legal dispute where the complainants challenged a decision by a civil court regarding a garnishment directive against them. The complainants sought to establish that they owed no money to a creditor, thereby questioning the validity of the debt. The higher court, acting as a supervisory authority in debt enforcement matters, declined to consider their complaint, stating that the core issue related to the existence of the debt should be resolved in court through a lawsuit, not through the supervisory body. The Swiss Federal Tribunal examined their complaint but found it to be inadmissible due to insufficient justification and non-compliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 120 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant's Appeal Against Refusal to Hear Debt Enforcement Complaint Dismissed for Procedural Defects: The complainants sought to establish that they owed no money to a creditor, thereby questioning the validity of the debt. The higher court, acting as a supervisory authority in debt enforcement matters, declined to consider their complaint, stating that the core issue related to the existence of the debt should be resolved in court through a lawsuit, not through the supervisory body. The Swiss Federal Tribunal examined their complaint but found it to be inadmissible due to insufficient justification and non-compliance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursverhandlung Verfahrensmangel Aufsichtsbeschwerde Beschluss, keine Einwände zu erheben persönliche Anhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation according to the law.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure applies because the appeal was not admitted under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_540/2008/don

Urteil vom 28. August 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

,

X.________

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Pfändung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsurkunde und den Pfändungsvollzug nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer beantrage die Feststellung, wonach er der Gläubigerin kein Geld schulde, damit bestreite er jedoch den materiellen Bestand der Forderung und werfe eine Frage auf, die nicht die SchK-Aufsichtsbehörde, sondern (auf Klage hin) das Gericht zu beurteilen habe, mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG könne sodann nicht persönliches Fehlverhalten von Amtspersonen gerügt werden,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum Vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer mit ihr Direktklage beim Bundesgericht erheben will, weil die Möglichkeit der Direktklage nur in den abschliessend aufgezählten Fällen des Art. 120 Abs. 1 BGG offen steht und vorliegend kein solcher Fall gegeben ist,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 13. August 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann