Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_54/2019 KI-generiert

Trusted Person Designation Revocation Appeal Rejection

Geschäftsnummer 5A_54/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the KESB Olten-Gösgen revoked their appointment as a trusted person for another individual. This decision was made on November 22, 2018, and any appeal was stripped of its suspensive effect. The Solothurn Cantonal Administrative Court dismissed the initial complaint due to the failure to amend the original submission, pay the required court fee, or request legal aid. The complainant subsequently escalated the issue to the Federal Tribunal on January 17, 2019, seeking free legal assistance while implying that the original guardian failed to acknowledge incorrect medical treatment of the ward and accusing various authorities of potential cover-ups of human rights violations. The case presented to the Federal Tribunal focused on procedural deficiencies rather than substantive considerations of the initial complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Trusted Person Designation Revocation Appeal Rejection: This decision was made on November 22, 2018, and any appeal was stripped of its suspensive effect. The Solothurn Cantonal Administrative Court dismissed the initial complaint due to the failure to amend the original submission, pay the required court fee, or request legal aid. The complainant subsequently escalated the issue to the Federal Tribunal on January 17, 2019, seeking free legal assistance while implying that the original guardian failed to acknowledge incorrect medical treatment of the ward and accusing various authorities of potential cover-ups of human rights violations. The case presented to the Federal Tribunal focused on procedural deficiencies rather than substantive considerations of the initial complaints.

Schlagwörter

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Ablehnung der Vertrauensperson Erwachsenenschutzbehörde Anfechtung der Vermögensübertragung Trust unentgeltliche Rechtspflege Anhörung des Kindes Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide not to enter into the merits of the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_54/2019

Urteil vom 24. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen.

Gegenstand

Ablehnung der Vertrauensperson,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Januar 2019 (VWBES.2018.464).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 22. November 2018 widerrief die KESB Olten-Gösgen die Ernennung von A.________ als Vertrauensperson von B.________ und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. Januar 2019 nicht ein, nachdem A.________ innert der angesetzten Frist weder seine Eingabe verbessert noch den Kostenvorschuss bezahlt oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 17. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerde besteht zum grössten Teil in Ausführungen, welche sich dahingehend zusammenfassen lassen, dass die Beiständin kognitiv unfähig sei einzusehen, dass B.________ medizinisch falsch behandelt werde (mutmassliche Verabreichung von Betäubungsmitteln, mutmassliche Körperverletzungen, mutmasslicher Betrug, etc.), und die Sozialdienste und die KESB alles unternehmen würden, um mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verschleiern; insbesondere stelle die KESB auch ausschweifend unwahre und irreführende Behauptungen über ihn auf.

Gegenstand des angefochtenen Entscheides waren nicht Erwägungen zur Sache, sondern dass auf die kantonale Beschwerde mangels Verbesserung der ursprünglichen Eingabe und mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten sei. Zu den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalbeine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Nichteintreten nicht dargelegt ist.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli