Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_539/2023 KI-generiert

Father's Appeal Against Extended Child Protection Custodianship Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_539/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a father, currently incarcerated, and a mother, who are the unmarried parents of four children. The children were initially under joint parental care, with a protective measure of guardianship implemented in September 2020 by the Child and Adult Protection Authority due to various circumstances. Following the father's incarceration and the family's relocation, issues arose regarding the adequate administrative and health-related support for the children, particularly concerning one child's autism spectrum disorder diagnosis. Given the mother's overburdened situation and the limited support from the father, the authority expanded the guardianship to include representation in these matters. The father objected to this expansion, arguing its necessity from prison, but the court dismissed his appeal, finding his objections insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Extended Child Protection Custodianship Dismissed for Insufficient Substantiation: The children were initially under joint parental care, with a protective measure of guardianship implemented in September 2020 by the Child and Adult Protection Authority due to various circumstances. Following the father's incarceration and the family's relocation, issues arose regarding the adequate administrative and health-related support for the children, particularly concerning one child's autism spectrum disorder diagnosis. Given the mother's overburdened situation and the limited support from the father, the authority expanded the guardianship to include representation in these matters. The father objected to this expansion, arguing its necessity from prison, but the court dismissed his appeal, finding his objections insufficiently substantiated.

Schlagwörter

KI-generiert
Erweiterung der Beistandschaft Kindesschutz Sorgerechtsverfahren Gesetzlicher Schutz substantiierte Begründung behindertes Kind tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_539/2023

Urteil vom 21. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zur Zeit Gefängnis Arlesheim,

Domgasse 2, 4144 Arlesheim,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal, St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz,

B.________,

Gegenstand

Erweiterung der Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. Juni 2023 (810 23 50).

Sachverhalt:

B.________ und A.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von vier Kindern (geb. 2010, 2012, 2013 und 2018), welche unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehen. Am 20. September 2020 errichtete die KESB Liestal eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB .

Der Vater befindet sich seit dem 8. Juni 2021 in Haft. Bis dahin wohnte er mit den Kindern in einem Hotel in Pratteln, wobei die Kinder auch (und nach dem Haftantritt des Vaters ausschliesslich) bei der Mutter in Basel übernachteten. Trotz rechtzeitiger Ummeldung nach Basel erfolgte kein Schulantritt der älteren Kinder. Nach einem Umzug von Mutter und Kindern nach Münchenstein übernahm die KESB Birstal die Kindesschutzmassnahme.

Zufolge Überforderung der Mutter und der weitgehend eingeschränkten Unterstützungsmöglichkeiten seitens des Vaters beantragte der Beistand am 3. November 2022, die Erziehungsbeistandschaft sei um die Vertretung der Kinder in administrativen und gesundheitlichen Belangen zu erweitern; die Eltern würden die IV-Formulare betreffend die Tochter C.________ nicht unterzeichnen, die Behandlung der bei ihr diagnostizierten Störung aus dem Autismusspektrum könne nicht aufgegleist werden, die Mutter müsse regelmässig abgemahnt werden, die Arzttermine würden nur teilweise wahrgenommen und es bestehe auch eine Sprachbarriere bei der Mutter. Nach Anhörung der Eltern und Einholung diverser Auskünfte erweiterte die KESB mit Entscheid vom 11. Januar 2023 die bestehende Erziehungsbeistandschaft um die Vertretung in administrativen Aufgaben, zur Geltendmachung und Sicherstellung der angemessenen Versorgung sowie um die Vertretung im gesundheitlichen Bereich. Die hiergegen vom Vater erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 8. Juni 2023 ab.

Mit Beschwerde vom 12. Juli 2023 verlangt der Vater die sofortige Aufhebung der Erweiterung der Beistandschaft.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4).

2. Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde beschlagen ausschliesslich den Sachverhalt. Zu den einzelnen Punkten des angefochtenen Entscheides erfolgen jeweils unter dem Stichwort "Lüge" eine Kurzaussage und sodann unter dem Stichwort "Beweis" längere Ausführungen, in welchen (teils polemische) Kritik an den Behörden (-vertretern) geübt wird und eigene Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt werden. Die Ausführungen sind durchwegs appellatorisch; Verfassungsrügen, namentlich Willkürrügen in Bezug auf die ausführliche Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid sind nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer vertritt im Kern die Ansicht, er könne die administrativen Belange für die Kinder auch aus dem Gefängnis heraus besorgen und die Erweiterung der Beistandschaft sei unnötig; mit den gegenteiligen beweiswürdigenden Feststellungen des angefochtenen Entscheides setzt er sich aber wie gesagt nicht im Rahmen von Verfassungsrügen auseinander.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, der KESB Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli