Debtor's Appeal on Collection Costs Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning debt enforcement costs, a party challenged a decision from an oversight authority regarding the responsibility for these costs resulting from a debt collection procedure. The oversight authority had ruled that the costs were to be borne by the debtor and indicated that the debt collection office was not responsible for determining the validity of the debt itself. The party filed a complaint against this ruling, alleging improper handling and seeking judicial review. However, the court deemed the complaint inadmissible due to insufficient justification and failure to address the specific legal grounds of the previous ruling. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and the party was ordered to cover court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Collection Costs Dismissed for Lack of Substantiation: The oversight authority had ruled that the costs were to be borne by the debtor and indicated that the debt collection office was not responsible for determining the validity of the debt itself. The party filed a complaint against this ruling, alleging improper handling and seeking judicial review. However, the court deemed the complaint inadmissible due to insufficient justification and failure to address the specific legal grounds of the previous ruling. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and the party was ordered to cover court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed due to inadmissibility based on this provision concerning deficient grounds.
The request for legal aid was denied based on this provision due to the hopelessness of the appeal.
The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision because they lost the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_539/2016
Urteil vom 19. Juli 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen.
Gegenstand
Betreibungskosten,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Juli 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Juli 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Betreibungskosten (in einer Betreibung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen) abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Betreibungskosten seien vom Schuldner zu tragen ( Art. 68 SchKG ), zwecks weiterer Dokumentation könne der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Akteneinsicht verlangen, weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde habe über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, insoweit sei auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweise sich wegen der Unentgeltlichkeit des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 13. Juli 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 13. Juli 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann