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5A_539/2016 KI-generiert

Debtor's Appeal on Collection Costs Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_539/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning debt enforcement costs, a party challenged a decision from an oversight authority regarding the responsibility for these costs resulting from a debt collection procedure. The oversight authority had ruled that the costs were to be borne by the debtor and indicated that the debt collection office was not responsible for determining the validity of the debt itself. The party filed a complaint against this ruling, alleging improper handling and seeking judicial review. However, the court deemed the complaint inadmissible due to insufficient justification and failure to address the specific legal grounds of the previous ruling. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and the party was ordered to cover court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 68 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Collection Costs Dismissed for Lack of Substantiation: The oversight authority had ruled that the costs were to be borne by the debtor and indicated that the debt collection office was not responsible for determining the validity of the debt itself. The party filed a complaint against this ruling, alleging improper handling and seeking judicial review. However, the court deemed the complaint inadmissible due to insufficient justification and failure to address the specific legal grounds of the previous ruling. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and the party was ordered to cover court costs.

Schlagwörter

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Inkasso sachliche Unzuständigkeit Klageschrift Aufsichtszuständigkeit Auslegung von Urteilen ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed due to inadmissibility based on this provision concerning deficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_539/2016

Urteil vom 19. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen.

Gegenstand

Betreibungskosten,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Juli 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Juli 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Betreibungskosten (in einer Betreibung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen) abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Betreibungskosten seien vom Schuldner zu tragen ( Art. 68 SchKG ), zwecks weiterer Dokumentation könne der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Akteneinsicht verlangen, weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde habe über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, insoweit sei auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweise sich wegen der Unentgeltlichkeit des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 13. Juli 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 13. Juli 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann