Inadmissibility of Appeal Due to Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision from the Cantonal Court concerning the withdrawal of the suspensive effect of a debt enforcement action. The complainant sought to have the enforcement procedure annulled but failed to pay the required court fee within the specified deadline, despite being given a final opportunity to do so. Therefore, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint due to the failure to comply with procedural requirements, resulting in the complainant being liable for court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The complainant sought to have the enforcement procedure annulled but failed to pay the required court fee within the specified deadline, despite being given a final opportunity to do so. Therefore, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint due to the failure to comply with procedural requirements, resulting in the complainant being liable for court costs.
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KI-generiertApplied to rule on the non-entry into the merits based on default procedure.
Used as the basis for the non-entry into the merits of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.
Applied to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_539/2014
Urteil vom 11. August 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entzug der aufschiebenden Wirkung (Aufhebung der Betreibung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einer Beschwerde der Beschwerdeführerin (betreffend Aufhebung einer Betreibung) die aufschiebende Wirkung entzogen hat,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 21. Juli 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 3. Juli 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren und durch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht gehemmten ( Art. 46 Abs. 2 BGG ) Nachfrist von 10 Tagen seit der am 23. Juli 2014 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann