Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_539/2012 KI-generiert

Creditor Appeal Regarding Debt Enforcement Cost Advances Admissibility

Geschäftsnummer 5A_539/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute raised by a complainant against a debt collection office regarding the requirement to pay advance costs for two debt enforcement proceedings. The complainant contested the decision of the appeals court, which had upheld the collection office's determination of these advance costs, asserting that the office exercised its discretion correctly when setting the estimates for potential expenses related to the enforcement of payment orders. The appeal to the Federal Tribunal was also challenged on procedural grounds, specifically lacking sufficient justification and failing to address the key considerations of the lower court's decision adequately. Ultimately, the tribunal concluded that the appeal was inadmissible due to insufficient legal reasoning provided by the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 68 SchKG, Art. 13 Abs. 1 GebV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor Appeal Regarding Debt Enforcement Cost Advances Admissibility: The complainant contested the decision of the appeals court, which had upheld the collection office's determination of these advance costs, asserting that the office exercised its discretion correctly when setting the estimates for potential expenses related to the enforcement of payment orders. The appeal to the Federal Tribunal was also challenged on procedural grounds, specifically lacking sufficient justification and failing to address the key considerations of the lower court's decision adequately. Ultimately, the tribunal concluded that the appeal was inadmissible due to insufficient legal reasoning provided by the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsvorschlag Kostenvorschuss Konkursverfahren Gebührenzahlung Vollstreckung Abzug für Schuldzinsen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained (nicht einzutreten) due to lack of admissibility or insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_539/2012

Urteil vom 19. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________,.

Gegenstand

Kostenvorschüsse für Betreibungen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juni 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als oberer Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juni 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Kommanditgesellschaft) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer ersten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die durch das Betreibungsamt ergangene Aufforderung zur Leistung von zwei Kostenvorschüssen à Fr. 133.-- für zwei Betreibungen über Fr. 105.01 und Fr. 200.86) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Appellationsgericht erwog, das Betreibungsamt habe sein - ihm bei der Festsetzung der Kostenvorschüsse für die vermutlich zu erwartenden Kosten ( Art. 68 SchKG ) zustehendes - Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, indem es neben der unbestrittenen Grundgebühr von Fr. 33.-- zusätzlich die voraussichtlichen, sich aus der Zustellung der Zahlungsbefehle ergebenden Auslagen berücksichtigt habe ( Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG ; BGE 136 III 155 E. 3.3.1 bis 3.3.3 S. 157 f.), wozu namentlich die Posttaxen und die Kosten für allfällige weitere - sei es postalische sei es polizeiliche - Zustellungen gehörten, zumal diese in 31% bzw. 18% aller Fälle nötig würden und die Beschwerdeführerin im Falle, dass bereits die erste Zustellung erfolgreich verlaufe, ohnehin Anspruch auf Rückerstattung des zuviel geleisteten Kostenvorschusses habe ( BGE 138 III 25 E. 2.2 S. 27), eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sei weder dargetan noch ersichtlich,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden appellationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann