Custody Revision Appeal Insufficiently Substantiated Against Procedural Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves separated parents of a child born in 2017, where the father repeatedly sought sole custody, claiming it would benefit the child more to be with him. Initially, a 2020 marital protection order granted custody to the mother. The father filed multiple appeals up to the Swiss Federal Tribunal, aiming to modify or annul the custody arrangement and claiming procedural errors in the original decision. His latest attempt for a custody revision, filed in 2022, was rejected by the district court on March 6, 2023. The cantonal court did not consider his appeal further due to insufficient substantiation, and he subsequently approached the Federal Tribunal again, seeking to overturn the previous marital protection decisions and gain sole custody while making additional demands regarding child support obligations for the mother.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Custody Revision Appeal Insufficiently Substantiated Against Procedural Finding: Initially, a 2020 marital protection order granted custody to the mother. The father filed multiple appeals up to the Swiss Federal Tribunal, aiming to modify or annul the custody arrangement and claiming procedural errors in the original decision. His latest attempt for a custody revision, filed in 2022, was rejected by the district court on March 6, 2023. The cantonal court did not consider his appeal further due to insufficient substantiation, and he subsequently approached the Federal Tribunal again, seeking to overturn the previous marital protection decisions and gain sole custody while making additional demands regarding child support obligations for the mother.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure due to insufficient substantiation regarding the non-admission decision.
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_538/2023
Urteil vom 21. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision des Eheschutzentscheides,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Juli 2023 (ZK2 2023 16).
Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien sind die getrennt lebenden Eltern des 2017 geborenen Kindes C.A.________. Mit Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 genehmigte das Bezirksgericht Schwyz die Parteivereinbarung und teilte die Obhut der Mutter zu. In der Folge gelangte der Vater wiederholt bis vor Bundesgericht mit dem Anliegen um Obhutszuteilung, wobei er mit stets ähnlichen Ausführungen geltend machte, dass es dem Kind bei ihm viel besser gehen würde.
Am 21. November 2022 reichte der Vater beim Bezirksgericht Schwyz eine weitere und als Revision bezeichnete Eingabe gegen die Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 ein, mit welcher er zahlreiche Begehren stellte und im Kern zwei Anliegen äusserte, zum einen die Zuteilung der alleinigen Obhut in Abänderung der Eheschutzverfügung und zum andern deren Revision. Das Bezirksgericht legte zwei Verfahren an. Vorliegend geht es um das Revisionsgesuch, welches das Bezirksgericht mit Entscheid vom 6. März 2023 abwies. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 6. Juli 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2023 gelangt der Vater an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit den Begehren um Nichtigerklärung der damaligen Eheschutzverfügung, um Zuteilung der alleinigen Obhut und um Verpflichtung der Mutter zu Kindesunterhalt.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Das Kantonsgericht hat seinen Nichteintretensentscheid dahingehend begründet, dass sich das Bezirksgericht mit allen Vorbringen des Vaters ausführlich auseinandergesetzt habe, ohne dass er sich beschwerdeweise konkret auf dessen Erwägungen beziehen würde. Vielmehr beschränke er sich darauf, in blosser Wiederholung seiner Standpunkte eine damalige Täuschung des Eheschutzrichters und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Kindes bei Aufenthalten bei ihm (Vater) zu behaupten.
3. Der Beschwerdeführer bezieht sich nicht auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides und legt nicht dar, inwiefern Recht verletzt worden wäre, wenn das Kantonsgericht die Beschwerde nicht materiell beurteilt hat. Auf die weitschweifigen und grossteils mit allen früheren Beschwerden deckungsgleichen Ausführungen, welche die Sache selbst betreffen, ist nicht einzutreten (die Ehe sei gar nicht gefährdet gewesen und es hätte deshalb keinen Eheschutz geben dürfen; es sei damals einzig auf die Angaben der Mutter abgestellt worden; Schilderung zahlreicher prozessualer Mängel im damaligen Eheschutzverfahren; bei der Obhutszuteilung sei nicht auf das Wohl des Kindes geachtet worden; diesem gehe es bei ihm jeweils viel besser als bei der Mutter, insbesondere gesundheitlich; Schilderung der Besuche und Ferienaufenthalte; ausufernde Kritik an der Mutter, insbesondere dass sie mit dem Kind überfordert sei und es falsch ernähre).
4. Nach dem Gesagten ist die sich nicht zur Eintretensfrage äussernde Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli