Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_537/2023 KI-generiert

Father's Repeated Attempted Modification of Custody Order Upheld Against Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_537/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between separated parents over the custody of their child, born in 2017. Initially, a court in Schwyz ruled in 2020 that custody should be granted to the mother as per a protective marriage measure agreement. The father repeatedly challenged this decision in higher courts, arguing that it would be better for the child to be in his custody. In November 2022, the father filed new proceedings seeking to modify the original order and gain sole custody, or alternatively, to revise the 2020 decision. The Schwyz District Court denied these modification requests in March 2023, and the father's subsequent appeal was not entertained by the Schwyz Cantonal Court due to insufficient justification. The father then appealed to the Swiss Federal Tribunal in July 2023, but the appeal failed to address specific reasons for the previous court's non-admission decision adequately.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Repeated Attempted Modification of Custody Order Upheld Against Procedural Deficiencies: Initially, a court in Schwyz ruled in 2020 that custody should be granted to the mother as per a protective marriage measure agreement. The father repeatedly challenged this decision in higher courts, arguing that it would be better for the child to be in his custody. In November 2022, the father filed new proceedings seeking to modify the original order and gain sole custody, or alternatively, to revise the 2020 decision. The Schwyz District Court denied these modification requests in March 2023, and the father's subsequent appeal was not entertained by the Schwyz Cantonal Court due to insufficient justification. The father then appealed to the Swiss Federal Tribunal in July 2023, but the appeal failed to address specific reasons for the previous court's non-admission decision adequately.

Schlagwörter

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Abänderung von Eheschutzmassnahmen Abänderung der elterlichen Sorge prozessleitende Verfügungen Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft zivilrechtliche Revision Anhörung eines Elternteils Neuberechnung des Kindesunterhalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_537/2023

Urteil vom 21. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Juli 2023 (ZK2 2023 15).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind die getrennt lebenden Eltern des 2017 geborenen Kindes C.A.________. Mit Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 genehmigte das Bezirksgericht Schwyz die Parteivereinbarung und teilte die Obhut der Mutter zu. In der Folge gelangte der Vater wiederholt bis vor Bundesgericht mit dem Anliegen um Obhutszuteilung, wobei er mit stets ähnlichen Ausführungen geltend machte, dass es dem Kind bei ihm viel besser gehen würde.

Am 21. November 2022 reichte der Vater beim Bezirksgericht Schwyz eine weitere und als Revision bezeichnete Eingabe gegen die Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 ein, mit welcher er zahlreiche Begehren stellte und im Kern zwei Anliegen äusserte, zum einen die Zuteilung der alleinigen Obhut in Abänderung der Eheschutzverfügung und zum andern deren Revision. Das Bezirksgericht legte zwei Verfahren an. Vorliegend geht es um das Abänderungsgesuch, welches das Bezirksgericht mit Entscheid vom 6. März 2023 abwies, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 6. Juli 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Beschwerde vom 18. Juli 2023 gelangt der Vater an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit den Begehren um Nichtigerklärung der damaligen Eheschutzverfügung, um Zuteilung der alleinigen Obhut und um Verpflichtung der Mutter zu Kindesunterhalt.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Das Kantonsgericht hat seinen Nichteintretensentscheid dahingehend begründet, dass sich das Bezirksgericht mit allen Vorbringen des Vaters ausführlich auseinandergesetzt habe, ohne dass er sich berufungsweise konkret auf dessen Erwägungen beziehen würde. Vielmehr beschränke er sich darauf, in blosser Wiederholung seiner Standpunkte eine damalige Täuschung des Eheschutzrichters und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Kindes bei Aufenthalten bei ihm (Vater) zu behaupten.

3. Der Beschwerdeführer bezieht sich nicht auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides und legt nicht dar, inwiefern Recht verletzt worden wäre, wenn das Kantonsgericht die Berufung nicht materiell beurteilt hat. Auf die weitschweifigen und grossteils mit allen früheren Beschwerden deckungsgleichen Ausführungen, welche die Sache selbst betreffen, ist nicht einzutreten (die Ehe sei gar nicht gefährdet gewesen und es hätte deshalb keinen Eheschutz geben dürfen; es sei damals einzig auf die Angaben der Mutter abgestellt worden; Schilderung zahlreicher prozessualer Mängel im damaligen Eheschutzverfahren; bei der Obhutszuteilung sei nicht auf das Wohl des Kindes geachtet worden; diesem gehe es bei ihm jeweils viel besser als bei der Mutter, insbesondere gesundheitlich; Schilderung der Besuche und Ferienaufenthalte; ausufernde Kritik an der Mutter, insbesondere dass sie mit dem Kind überfordert sei und es falsch ernähre).

4. Nach dem Gesagten ist die sich nicht zur Eintretensfrage äussernde Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli