Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_537/2021 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed for Inadmissibility and Unfounded Claims

Geschäftsnummer 5A_537/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a case with the Swiss Federal Tribunal challenging decisions made by the Solothurn Cantonal Court and the Bucheggberg-Wasseramt Court, which had initiated bankruptcy proceedings against him. The complainant argued that he had been denied participation in the bankruptcy proceedings and made unfounded accusations of corruption against court officials. Additionally, he claimed the proceedings were racially motivated and compared them to Nazi actions. The Cantonal Court dismissed these claims, noting his participation in the hearing and lack of evidence to counter the bankruptcy decision. The complainant had not demonstrated the repayment of the debt in question or any wrongful action by the court. The Swiss Federal Tribunal reviewed the complaint, focusing on procedural errors and allegations of bias, but noted deficiencies in his appeal that failed to substantiate his claims within the legal framework.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed for Inadmissibility and Unfounded Claims: The complainant argued that he had been denied participation in the bankruptcy proceedings and made unfounded accusations of corruption against court officials. Additionally, he claimed the proceedings were racially motivated and compared them to Nazi actions. The Cantonal Court dismissed these claims, noting his participation in the hearing and lack of evidence to counter the bankruptcy decision. The complainant had not demonstrated the repayment of the debt in question or any wrongful action by the court. The Swiss Federal Tribunal reviewed the complaint, focusing on procedural errors and allegations of bias, but noted deficiencies in his appeal that failed to substantiate his claims within the legal framework.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursverfahren Beschwerdelegitimation Verfahrenskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Eröffnung des Verfahrens Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure because it was manifestly inadmissible and lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_537/2021

Urteil vom 7. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 28. Mai 2021 (ZKBES.2021.71).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. Mai 2021 eröffnete das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt den Konkurs über den Beschwerdeführer.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 28. Mai 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Am 30. Juni 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Urteile des Richteramts und des Obergerichts erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichter Denys und Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Die Abgelehnten sind in der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts tätig. Ihre Mitwirkung im vorliegenden Konkursverfahren kommt nicht in Betracht und sie wirken am vorliegenden Entscheid auch nicht mit. Das Gesuch ist gegenstandslos.

3. Vor Bundesgericht kann einzig das Urteil des Obergerichts angefochten werden ( Art. 75 BGG ). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Richteramts wendet, ist darauf nicht einzutreten.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

4. Vor Obergericht verlangte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf frühere Verfahren wegen Korruption und persönlichen Interesses am Verfahren den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen (unter anderem der urteilenden Oberrichter). Das Obergericht ist auf das bloss pauschal begründete Ausstandsgesuch nicht eingetreten.

Vor Obergericht machte der Beschwerdeführer sodann geltend, ihm sei die Teilnahme an der Konkursverhandlung verweigert worden. Das Obergericht hat dazu erwogen, gemäss dem Urteil des Richteramts sei er zur Verhandlung erschienen, habe aber die Tilgung der Schuld nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer sei weit entfernt von einem Nachweis der Unrichtigkeit des richteramtlichen Urteils. Er räume selber ein, zur Verhandlung erschienen zu sein, lasse aber offen, was er unter Teilnahme verstehe, und inwiefern ihm diese verweigert worden sein soll. Es sei davon auszugehen, dass er die Möglichkeit gehabt habe, an der Verhandlung vom 11. Mai 2021 die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung oder einen der anderen Tatbestände von Art. 174 Abs. 2 SchKG zu beweisen. Er behaupte jedoch nicht einmal, die Schuld getilgt zu haben. Vielmehr bestreite er den materiellen Bestand der Forderung, was vom Konkursrichter nicht zu prüfen sei.

5. Vor Bundesgericht bezeichnet der Beschwerdeführer die Konkurseröffnung als Akt des Terrorismus, es handle sich um eine rassistische Aktion und das Verfahren sei gegen ihn gerichtet wie zu Zeiten der Nazis. Auf solche polemischen Ausführungen ist nicht einzugehen. Was den Ausstand betrifft, so wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe der Korruption und des privaten Interesses, ohne auf die obergerichtlichen Erwägungen einzugehen. Im Hinblick auf die Teilnahme an der Konkursverhandlung schildert der Beschwerdeführer bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht und wirft dem Obergericht vor, es habe Beweise versteckt. Dies stellt keine genügende Sachverhaltsrüge ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) dar. Soweit er bestreitet, den in Betreibung gesetzten Betrag zu schulden, fehlt eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, wonach dies nicht Thema des Konkursverfahrens ist. Nicht Verfahrensgegenstand ist schliesslich sein Antrag auf Schmerzensgeld in der Höhe von Fr. 100'000.--.

6. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Solothurn, dem Betreibungsamt Region Solothurn, dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, dem Grundbuchamt Region Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg