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5A_537/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Unpaid Tax Debt Collection Ruling

Geschäftsnummer 5A_537/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against a public authority concerning the definitive legal opening for a tax claim amounting to CHF 210,173.55, covering multiple years. The individual challenged a prior decision from the cantonal court, which did not admit the appeal due to insufficient substantiation, as the complaint lacked a clear connection to the initial ruling and did not adequately dispute the tax assessment. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the individual was held responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Unpaid Tax Debt Collection Ruling: The individual challenged a prior decision from the cantonal court, which did not admit the appeal due to insufficient substantiation, as the complaint lacked a clear connection to the initial ruling and did not adequately dispute the tax assessment. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the individual was held responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Steuerbetreibung verfassungsmässige Anforderung Gemeindesteuern Rechtsvorschlag Demonstrationsrecht Steuerjustizbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was not entered upon due to insufficient reasoning (a procedural ground cited in the dispositive).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_537/2015

Urteil vom 7. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau,

Einwohnergemeinde U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 210'173.55 nebst Zins (Kantons- und Gemeindesteuern 2004 bis 2010 sowie 2012) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerde enthalte weder einen Antrag in der Sache noch eine Auseinandersetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids, eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung werde nicht dargetan, die Beschwerdefrist könne als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden ( Art. 144 Abs. 1 ZPO ), auf die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde sei nicht einzutreten, im Übrigen könnten die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Höhe der Steuerforderung im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht geprüft werden, diese Einwendungen wären im steuerrechtlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren zu erheben gewesen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auf die kantonalen Eingaben zu verweisen, die Steuerveranlagung und die Steuerhöhe zu bestreiten sowie finanzielle Schwierigkeiten zu behaupten,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann