Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_537/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed in Debt Enforcement Proceedings Over Settlement Validity

Geschäftsnummer 5A_537/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the continuation of debt enforcement proceedings, wherein the appellant contested the enforcement following the terms of a settlement agreement they had entered into, which stipulated specific payment conditions. The lower court had upheld the debt enforcement, concluding that the appellant's non-payment invalidated their previous objections to the enforcement process. The appellant argued that their lawyer acted without proper authorization in finalizing the settlement. However, the higher court found that the appellant failed to substantiate claims against the settlement's validity. Consequently, the appeal was deemed inadmissible for lack of sufficient legal grounding or justification regarding the alleged violations of rights.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Dismissed in Debt Enforcement Proceedings Over Settlement Validity: The lower court had upheld the debt enforcement, concluding that the appellant's non-payment invalidated their previous objections to the enforcement process. The appellant argued that their lawyer acted without proper authorization in finalizing the settlement. However, the higher court found that the appellant failed to substantiate claims against the settlement's validity. Consequently, the appeal was deemed inadmissible for lack of sufficient legal grounding or justification regarding the alleged violations of rights.

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Betreibung Fortsetzung der Betreibung Schadenregulierung Parteianhörung Begründung in der Sache Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to refuse to hear the appeal due to inadmissibility and lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_537/2013

Urteil vom 31. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Fürsprecher Thomas Zachmann,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________ .

Gegenstand

Fortsetzung der Betreibung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Fortsetzung einer Betreibung (Pfändungsankündigungen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der von den anwaltlich vertretenen Parteien am 21./24. Dezember 2012 abgeschlossene Vergleich sei nach Treu und Glauben dahin zu verstehen, dass bei Nichtbezahlung von Fr. 80'000.-- bis zum 31. Januar 2013 durch den Beschwerdeführer der von diesem (in einer Betreibung des Beschwerdegegners über Fr. 500'000.--) erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 80'000.-- als zurückgezogen gelte, nachdem der Beschwerdeführer den erwähnten Betrag nicht bezahlt habe, sei in diesem Umfang der Zahlungsbefehl zufolge Rückzugs des Rechtsvorschlags rechtskräftig geworden und stehe einer Fortsetzung der Betreibung nichts mehr im Wege,

dass das Obergericht weiter erwog, das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlen seiner Einwilligung zum Vergleichsabschluss durch seine Anwältin sei in keiner Weise belegt, aus den Akten gehe klar hervor, dass die Anwältin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gewesen sei, die Anwältin habe den Vergleich im Rahmen der ihr erteilten Vollmacht abgeschlossen, die vom Beschwerdeführer erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen (insbesondere angebliche Willensmängel) gegen den Bestand der Forderung könnten im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden, diesbezüglich sei der Beschwerdeführer auf die gerichtlichen Klagen nach Art. 85 ff. SchKG zu verweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz und die Annullierung von Zivilprozessen fordert, weil diese Begehren nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, beim Bundesgericht eine mit einer kantonalen Eingabe praktisch identische Beschwerde einzureichen, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendung zu wiederholen, auch vor Bundesgericht den Bestand der Forderung zu bestreiten, den Vergleich als nichtig zu bezeichnen, dem Beschwerdegegner und seinem Anwalt kriminelle Handlungen vorzuwerfen und die Nichtigerklärung einer Pfändung zu beantragen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 8. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann