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5A_537/2010 KI-generiert

Debt collection fee of 70 francs challenged as disproportionate for a 2,500 franc claim; appeal inadmissible for failure to substantiate constitutional violations and for abusive process.

Geschäftsnummer 5A_537/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal and rejected his request for free legal aid, ordering him to pay court costs of 50 Swiss francs. The appeal challenged a lower court ruling that upheld a collection office's fee of 70 francs for a debt collection request, and that had denied the appellant free legal aid due to his failure to clarify the basis of his claim. The Court held the appeal was inadmissible because it lacked the required substantiation under Article 42 of the Federal Supreme Court Act, as the appellant failed to show how the lower court's decision violated federal or constitutional law, and also deemed the appeal an abuse of process under Article 42 paragraph 7. The Court warned that future similar abusive filings (e.g., revision requests) would be archived without response.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt collection fee of 70 francs challenged as disproportionate for a 2,500 franc claim; appeal inadmissible for failure to substantiate constitutional violations and for abusive process: The appeal challenged a lower court ruling that upheld a collection office's fee of 70 francs for a debt collection request, and that had denied the appellant free legal aid due to his failure to clarify the basis of his claim. The Court held the appeal was inadmissible because it lacked the required substantiation under Article 42 of the Federal Supreme Court Act, as the appellant failed to show how the lower court's decision violated federal or constitutional law, and also deemed the appeal an abuse of process under Article 42 paragraph 7. The Court warned that future similar abusive filings (e.g., revision requests) would be archived without response.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vollstreckungsentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Basis for not entering into the appeal due to insufficient reasoning and abusive process.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Ordered the losing appellant to pay court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_537/2010

Urteil vom 28. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Kostenrechnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerde- und unentgeltliche Rechtspflegeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine Kostenrechnung des Betreibungsamtes Y.________ über Fr. 70.-- für ein Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers für eine Forderung von Fr. 2'500.--) ebenso abgewiesen hat wie ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die untere Aufsichtsbehörde habe den Beschwerdeführer erfolglos zur Erläuterung des Forderungsgrundes aufgefordert, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht mit Blick auf die Frage der Erfolgsaussichten der Betreibung verweigert worden sei, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermöchten die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu erschüttern, die unentgeltliche Rechtsvertretung sei dem Beschwerdeführer auch für das obergerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit zu verweigern,

dass die vorliegende Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss vom 16. Juli 2010, namentlich den erstinstanzlichen Beschluss mitanficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 16. Juli 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann