Appeal Regarding Compulsory Commitment Dismissed for Lack of Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint regarding a custodial freedom deprivation decision. The Zurich District Court had previously rejected the individual's request for a judicial examination of their initial petition for release from the custodial measure, stating that the subsequent requests were made in an unreasonably short timeframe. The individual did not adequately address the reasoning of the appellate court in their complaint, nor did they demonstrate how the court's decision was legally or constitutionally flawed. Instead, the individual's statements suggested a continued need for the custodial measure, leading to the refusal to enter the complaint due to insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Compulsory Commitment Dismissed for Lack of Legal Justification: The Zurich District Court had previously rejected the individual's request for a judicial examination of their initial petition for release from the custodial measure, stating that the subsequent requests were made in an unreasonably short timeframe. The individual did not adequately address the reasoning of the appellate court in their complaint, nor did they demonstrate how the court's decision was legally or constitutionally flawed. Instead, the individual's statements suggested a continued need for the custodial measure, leading to the refusal to enter the complaint due to insufficient justification.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to determine that the simplified procedure is applicable when not admitting the appeal.
The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
Although not explicitly cited in the dispositive above, the Tribunal indicated in the reasoning that no court costs would be levied, which usually implies a ruling based on cost provisions or the decision not to charge costs (Art. 66 LTF governs court costs). However, since the dispositive explicitly states '2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben', and does not cite any article for this order, I will only list the procedures directly cited in the operative part.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_537/2009
Urteil vom 19. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wohn- und Pflegeheim A.________, verfahrensbeteiligtes Heim.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. August 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. August 2009 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Einzelrichters für Zivilsachen des Bezirkes Zürich vom 22. Juli 2009 (Nichteintreten auf ein erneutes Gesuch vom 21. Juli 2009 der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung ihres Gesuchs vom 17. Juli 2009 um Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug) abgewiesen hat und auf das Begehren der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem der Einzelrichter erst am 30. Juni 2009 ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs abgewiesen habe, habe die Beschwerdeführerin bereits am 17. Juli 2009 wiederum um Entlassung und am 21. Juli 2009 erneut um gerichtliche Beurteilung des abweisenden Entlassungsentscheids des Wohn- und Pflegeheims ersucht, auf welches Begehren der Einzelrichter in Anbetracht des unvernünftig kurzen Abstands zwischen den Entlassungsgesuchen zu Recht nicht eingetreten sei, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen selbst belege, dass die Gründe für die Massnahme fortbestünden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 7. August 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass sie mit ihren Vorbringen vielmehr die Notwendigkeit der Fortsetzung der Massnahme bestätigt, indem sie ankündigt, nach ihrer Entlassung ihre Mutter auf Grund einer göttlichen Weisung töten zu wollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Heim und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann