Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_534/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Submission Following Supervisory Authority Decision

Geschäftsnummer 5A_534/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Submission Following Supervisory Authority Decision The case concerns an appeal against a supervisory authority's decision not to entertain a challenge to a distribution plan due to its late submission. The appellant filed the appeal with the Federal Supreme Court on July 7, 2025, via the electronic platform, though the ten-day deadline, following the lower court's decision delivery on June 24, 2025, expired on July 4, 2025. The Court dismissed the appeal and denied a request for free legal aid, ruling that the submission was untimely according to Article 48(2) BGG and that the appellant's claims—that a technical system error occurred on the deadline day or that weekend submissions should be "functionally equivalent" to Friday submissions—were irrelevant, unfounded, and failed to negate the mandatory character of the legal deadlines, leading to the conclusion that the appeal was manifestly inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Submission Following Supervisory Authority Decision: The appellant filed the appeal with the Federal Supreme Court on July 7, 2025, via the electronic platform, though the ten-day deadline, following the lower court's decision delivery on June 24, 2025, expired on July 4, 2025. The Court dismissed the appeal and denied a request for free legal aid, ruling that the submission was untimely according to Article 48(2) BGG and that the appellant's claims—that a technical system error occurred on the deadline day or that weekend submissions should be "functionally equivalent" to Friday submissions—were irrelevant, unfounded, and failed to negate the mandatory character of the legal deadlines, leading to the conclusion that the appeal was manifestly inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Verteilungsplan Verspätungsausschluss Fristversäumnis verspätete Kündigung verspätetes Asylgesuch unentgeltliche Rechtspflege Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used by the President to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to inadmissibility.

Art. 41 Abs. 1 BGG

Cited in relation to rejecting the request for court-appointed counsel.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_534/2025

Urteil vom 11. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Region Solothurn,

Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Verteilungsplan,

Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2025 (SCBES.2025.63).

Erwägungen:

1. Am 13. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen einen Verteilungsplan vom 27. Januar 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 17. Juni 2025 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 (Datum der Abgabe an die elektronische Plattform) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (

Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG

) lief demnach am Freitag, 4. Juli 2025, ab. Die erst am 7. Juli 2025 auf der elektronischen Plattform eingereichte Beschwerde ist damit verspätet (

Art. 48 Abs. 2 BGG

).

Der Beschwerdeführer anerkennt das Zustelldatum des angefochtenen Entscheids und er bezieht sich auch ausdrücklich auf die zehntägige Beschwerdefrist. Er macht jedoch geltend, am Freitagabend sei es bei ihm zu einem technischen Systemfehler gekommen, wodurch die elektronische Übermittlung nicht mehr zuverlässig möglich gewesen sei. Da das Bundesgericht am Wochenende nicht tätig sei und Eingaben erst am folgenden Montag bearbeitet würden, gehe er davon aus, dass eine Einreichung über das Wochenende funktional gleichwertig wie eine Eingabe am Freitagabend und somit fristwahrend sei. Sollte das Bundesgericht dies anders beurteilen, läge ein laienhafter Fristirrtum vor. Ausserdem beruft er sich auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach starre gesetzliche Ausschlussfristen ohne richterliche Korrekturmöglichkeit bei existentiellen Eingriffen gegen

Art. 8 EMRK

verstossen könnten und wonach formell korrekte Verfahren EMRK-widrig sein könnten, wenn sie de facto den effektiven Rechtsschutz verwehrten.

All dies ist unbehelflich. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (

Art. 8 Abs. 1 BV

) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege bzw. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar (

BGE 149 IV 97

E. 2.1 mit Hinweisen). Eine "funktionelle Gleichwertigkeit", wie vom Beschwerdeführer propagiert, gibt es nicht. Der Beschwerdeführer unterliegt offensichtlich auch keinem Irrtum über die Fristen, sondern versucht bloss, die ihm bewusste Verspätung wegzudiskutieren. Im Übrigen belegt er weder den angeblichen technischen Systemfehler noch legt er dar, dass ihm die Fristwahrung nicht auf andere Weise (rechtzeitige Übergabe an die Post, gegebenenfalls unter Beizug von Zeugen) möglich gewesen wäre. Es kann keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer ein effektiver Rechtsschutz vorenthalten würde, weil daran festgehalten wird, dass er die Beschwerdefrist einzuhalten hat.

Es bleibt demnach dabei, dass die Beschwerde verspätet ist. Für diesen Fall beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass ihm der Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung der materiellen Fragen des Verteilungsplans nicht verwehrt bleiben darf. Für eine solche Feststellung besteht bereits aufgrund der Verspätung der Beschwerde kein Raum.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Was die Verbeiständung angeht, hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (

Art. 41 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg