Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_534/2012 KI-generiert

Debtor's Challenge Regarding Inclusion of Enforcement Proceedings Costs in Debt Collection Claim

Geschäftsnummer 5A_534/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who appealed a decision made by the cantonal court regarding a debt collection order issued by the local debt collection office. The debtor contested the order, claiming it should not include costs associated with a previous judicial procedure. The cantonal court upheld the debt collection office's decision, asserting that the costs incurred were legitimate under the applicable debt enforcement laws. Subsequently, the debtor appealed to the Federal Tribunal, but their appeal was deemed insufficiently substantiated, resulting in the court deciding not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 1 SchKG, Art. 68 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge Regarding Inclusion of Enforcement Proceedings Costs in Debt Collection Claim: The debtor contested the order, claiming it should not include costs associated with a previous judicial procedure. The cantonal court upheld the debt collection office's decision, asserting that the costs incurred were legitimate under the applicable debt enforcement laws. Subsequently, the debtor appealed to the Federal Tribunal, but their appeal was deemed insufficiently substantiated, resulting in the court deciding not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Konkursverfahren Restschuld Vollstreckungsentscheid Geltendmachung von Betreibungskosten Auferlegung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning as required by this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_534/2012

Urteil vom 16. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau, vertreten durch Finanzverwaltung, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes A.________ für eine - Gerichts- und Parteikosten eines Rechtsöffnungsverfahrens mitenthaltende - Restforderung von Fr. 284.--) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, zu den vom Beschwerdeführer als Schuldner zu tragenden Betreibungskosten ( Art. 68 Abs. 1 SchKG ) gehörten auch die (ihm im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung rechtskräftig auferlegten) Gerichts- und Parteikosten, stelle dieses Verfahren doch eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit dar (FRANK EMMEL, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 68 SchKG mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, dem Obergericht summarisch eine unvollständige Bearbeitung der Beschwerde vorzuwerfen und zur Begründung pauschal auf die Beschwerde an das Obergericht zu verweisen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 6. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann