Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_533/2026 KI-generiert

Dismissal of bankruptcy appeal due to insufficient legal reasoning and inadmissible new arguments regarding solvency.

Geschäftsnummer 5A_533/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding bankruptcy proceedings, leaving the lower instance's bankruptcy adjudication in force and ordering the appellant to bear the court costs. The appellant challenged a cantonal upper court decision that had rejected its appeal against a bankruptcy order issued after tax debt collection, wherein the lower court found that subsequent debt payment did not establish solvency. The Supreme Court applied Articles 42 para. 2, 99 para. 1, and 108 para. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), holding that the appeal lacked a sufficient legal substantiation and improperly introduced new factual and legal arguments that had not been exhausted before the cantonal instances.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of bankruptcy appeal due to insufficient legal reasoning and inadmissible new arguments regarding solvency: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

Schlagwörter

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Konkurseröffnung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_533/2026

Urteil vom 11. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Sàrl en liquidation,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Schweizerische Eidgenossenschaft,

handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Ressourcen, Inkasso & Partnerdaten, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 7. Mai 2026 (ERZ 26 51).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 13. April 2026 eröffnete das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden über die Beschwerdeführerin den Konkurs.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Mit Urteil vom 7. Mai 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen schrieb es als gegenstandslos ab. Das Gesuch um Wiederherstellung, um an der Konkursverhandlung teilnehmen zu können, leitete das Obergericht zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter.

Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Die Eingabe ist nicht unterzeichnet. Am 9. Juni 2026 (Postaufgabe) hat sie eine identische, aber unterzeichnete Beschwerde eingereicht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe die Schuld am 24. April 2026 einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt. Indessen begründe und belege sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht.

4. Die weitschweifige Beschwerde besteht zu grossen Teilen aus Zitaten aus Rechtsschriften an das Kantonsgericht, die die Beschwerdeführerin diesem offenbar nach der Weiterleitung des Wiederherstellungsgesuchs eingereicht hat, aus Zitaten aus Bundesgerichtsurteilen und aus einer Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zahlungsfähig. Sie kann vor Bundesgericht nicht nachholen, was sie vor Obergericht vorzutragen verpasst hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwieweit das Obergericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überspannt haben soll, legt sie nicht dar. Ebenso wenig erläutert sie, weshalb das Obergericht zuerst den Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens hätte abwarten müssen. Sie macht zudem geltend, ihr sei die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht zugestellt worden und der Konkurs hätte nach einer Sitzverlegung nicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden eröffnet werden dürfen. Sie behauptet nicht, dies bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben. Die Vorbringen sind in tatsächlicher Hinsicht neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) und sie können auch in rechtlicher Hinsicht nach dem Grundsatz der materiellen Erschöpfung des Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht neu vorgebracht werden (vgl. Art. 75 BGG).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Da das Bundesgericht keinen Kostenvorschuss verlangt hat, ist das Gesuch gegenstandslos. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt sie nicht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, dem Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, dem Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, dem Handelsregisteramt Appenzell Ausserrhoden, dem Grundbuchamt Herisau und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg