Appeal Against Moot Decision on Expired Involuntary Institutionalization Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman, identified as A.________, frequently required involuntary psychiatric care and was placed again in psychiatric care by a medical authority on April 26, 2022. Her appeal against this placement was dismissed by the Administrative Court in St. Gallen on May 12, 2022. Subsequently, on June 3, 2022, the local child and adult protection authority extended her involuntary confinement, which she contested. The St. Gallen Cantonal Court later dismissed her appeal as moot on July 5, 2022, as the initial period of medical confinement had ended and been replaced by the authority's decision. A.________ then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking immediate release.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Moot Decision on Expired Involuntary Institutionalization Order: Her appeal against this placement was dismissed by the Administrative Court in St. Gallen on May 12, 2022. Subsequently, on June 3, 2022, the local child and adult protection authority extended her involuntary confinement, which she contested. The St. Gallen Cantonal Court later dismissed her appeal as moot on July 5, 2022, as the initial period of medical confinement had ended and been replaced by the authority's decision. A.________ then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking immediate release.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because it lacked sufficient substantiation and the appellant lacked a legitimate interest.
Applied to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.
Cited in the reasoning to establish the lack of a legitimate interest for the appeal, which is the basis for the non-admission decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_533/2022
Urteil vom 13. Juli 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dr. med. B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 5. Juli 2022 (KES.2022.15-K2).
Sachverhalt:
A.________ muss seit Jahren immer wieder in der Psychiatrie fürsorgerisch untergebracht werden. Mit amtsärztlicher Verfügung vom 26. April 2022 wurde sie erneut fürsorgerisch in der Psychiatrie C.________ untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen mit Entscheid vom 12. Mai 2022 ab.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2022 ordnete die KESB Wil-Uzwil die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung an.
Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhob A.________ am 15. Juni 2022 Beschwerde. Das Kantonsgericht St. Gallen eröffnete ein Verfahren und schrieb dieses mit Entscheid vom 5. Juli 2022 als gegenstandslos geworden ab.
Dagegen wendet sich A.________ mit Beschwerde vom 11. Juli 2022 an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Anliegen um sofortige Entlassung.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass die ärztliche fürsorgerische Unterbringung für längstens sechs Wochen möglich und im Übrigen durch die seitens der KESB verfügte Unterbringung abgelöst worden sei, weshalb das Beschwerde gegenstandslos geworden sei. Dem ist einzig anzufügen, dass die gegen die ärztliche Unterbringung gerichtete Beschwerde nicht während des kantonsgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos wurde, sondern bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein Anfechtungsobjekt mehr vorhanden war, so dass ein Nichteintretensentscheid nahegelegen hätte. So oder anders aber setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht sachgerichtet auseinander; sie äussert sich vielmehr direkt in der Sache selbst, indem sie ihren Wunsch zum Ausdruck bringt, nach Hause gehen zu wollen. Dies beschlägt indes die Unterbringung durch die KESB, welche vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand ist.
3. Weil die ärztliche Unterbringung im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht längst nicht mehr bestanden hat, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Im Übrigen ist die Beschwerde nach dem Gesagten auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weil keine auf das Anfechtungsobjekt bezogene Ausführungen gemacht werden. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem einweisenden Arzt und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli