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5A_533/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Formally Deficient Electronic Submission

Geschäftsnummer 5A_533/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who submitted a filing to the Supervisory Authority in Debt Collection and Bankruptcy Matters in the Canton of Bern, which was electronically sent with several claims but lacked a qualified electronic signature. This was not the first occurrence, as A.________ had previously been informed about this requirement. The authority refused to consider the submission due to this deficiency and other formal issues, such as the lack of a specified challenged decision, missing legal requests, unclarified requested changes, and unspecified violated legal standards. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which however highlighted the insufficiency of legal reasoning and lack of legal request in his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Formally Deficient Electronic Submission: This was not the first occurrence, as A.________ had previously been informed about this requirement. The authority refused to consider the submission due to this deficiency and other formal issues, such as the lack of a specified challenged decision, missing legal requests, unclarified requested changes, and unspecified violated legal standards. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which however highlighted the insufficiency of legal reasoning and lack of legal request in his appeal.

Schlagwörter

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Betreibungsverfahren fehlende Unterschrift Elektronische Signatur Inkasso Rückzug des Gesuchs Verspätungsausschluss Gegendarstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was evidently not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_533/2021

Urteil vom 1. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau,

Jurastrasse 22, Postfach 1647, 4900 Langenthal.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 10. Juni 2021 (ABS 21 175).

Sachverhalt:

Am 28. Mai 2021 reichte A.________ eine an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern adressierte und mit "Feststellung der Nichtschuld, Rechtsbeschwerde/Normenkontrollverfahren, Rechtsverzögerungsbeschwerde, betreibungsrechtliche (r) Beschwerde, Rekurs" betitelte Eingabe elektronisch bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern ein. Die Eingabe war - wie bereits eine frühere, wobei A.________ damals darauf aufmerksam gemacht worden war - nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Mit Entscheid vom 10. Juni 2021 trat die Aufsichtsbehörde auf die Eingabe mangels gehöriger elektronischer Signatur nicht ein, wobei sie festhielt, auf die Aufforderung zur Nachreichung der Eingabe in gültiger Form könne verzichtet werden, weil die Eingabe auch anderweitig formell mangelhaft sei und deshalb ohnehin nicht auf sie eingetreten werden könne: Es werde nicht gesagt, welche Verfügung angefochten sein soll, es würden keine Rechtsbegehren gestellt, es werde nicht angegegeben, welche Änderungen beantragt würden, und es werde nicht dargelegt, welche Rechtssätze und inwiefern diese verletzt sein sollen.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Sodann muss die Beschwerde auch ein hinreichendes Rechtsbegehren enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren enthält.

3. Sodann ist auch die Begründung augenfällig ungenügend:

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Postfächer würden einwandfrei funktionieren und seit Anfang 2020 bestehe die Möglichkeit, mit ihm über IncaMail und PrivaShpere zu kommunizieren. Trotzdem wende sich das Betreibungsamt weiterhin postalisch an ihn und die Schreiben seien auch bloss durch Lernende oder Praktikanten unterzeichnet, weshalb die gesamte Verwaltungsprozedur an diversen Formfehlern leide.

Die Aufsichtsbehörde hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die kantonale Eingabe keine qualifizierte elektronische Signatur aufwies. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll, wird nicht dargelegt. Sodann hat es mit einer selbständigen Alternativbegründung, die ebenfalls mit substanziierten Ausführungen anzufechten wäre ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 120 f.; 132 III 555 E. 3.2 S. 560 ; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100; 142 III 364 E. 2.4 S. 368), dargelegt, weshalb die Eingabe auch anderweitig formell ungenügend ist, so dass auf sie so oder anders nicht eingetreten werden konnte. Inwiefern damit Recht verletzt sein worden sein soll, wird ebenfalls nicht dargetan.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli