KESB Psychiatric Treatment Decree Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was mandated by a child and adult protection authority to undergo regular outpatient psychiatric-psychotherapeutic treatment based on a forensic psychiatric assessment. This directive was set for a two-year period, requiring a progress report from the assigned physician after one year. The individual challenged the decision via a complaint, which was dismissed by the administrative court for not addressing the original directive but rather calling for the involvement of other parties. Consequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, which found the appeal insufficiently substantiated to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; KESB Psychiatric Treatment Decree Appeal: This directive was set for a two-year period, requiring a progress report from the assigned physician after one year. The individual challenged the decision via a complaint, which was dismissed by the administrative court for not addressing the original directive but rather calling for the involvement of other parties. Consequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, which found the appeal insufficiently substantiated to proceed.
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KI-generiertThe appeal was not processed (no entry) in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.
The court waived the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_533/2018
Urteil vom 26. Juni 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.
Gegenstand
Ambulante Massnahme / psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2018 (VWBES.2018.208).
Sachverhalt:
Nach Einholen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens erteilte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein A.________ die Weisung, sich in eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einer näher bezeichneten Ärztin zu begeben und den aufgestellten Behandlungsplan einzuhalten. Die Weisung wurde auf zwei Jahre befristet und die Ärztin um einen Verlaufsbericht nach einem Jahr ersucht.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Mai 2018 nicht ein.
Dagegen erhob A.________ am 22. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Das Verwaltungsgericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen den KESB-Entscheid an sich wende, sondern den Einbezug verschiedener anderer Personen und Institutionen verlange.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er stellt auch kein eigentliches Rechtsbegehren. Er beschränkt sich auf allgemeine Vorwürfe an die Adresse der angeblich wenig empathischen KESB und Sozialbehörden, auf eine Kritik an der krankheitsorientierten statt auf Lösungen gerichteten psychiatrischen Ärzteschaft, auf eine ausführliche Darstellung der Geschichte des Bundesgerichts und des ewigen Scheiterns der Arbeitsweise in der Sozialhilfe sowie auf die Forderung nach konstruktiven und lösungsorientierten Urteilen. Damit ist nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli