Late Objection and Appeal Against Payment Order Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petition for the restoration of a deadline to object to a payment order issued against the petitioner, which had been served on March 26, 2013. The petitioner filed for the restoration of the deadline on May 13, 2013, but the supervisory authority for debt collection and bankruptcy ruled that the request was submitted past the allowed timeframe, starting from the removal of the impediment on April 12, 2013. Additionally, the petitioner raised objections to the substance of the claim in the same filing, which further complicated the matter as those objections were not subject to review by the supervisory authority. The appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, leading to the decision not to admit it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Abs. 4 i.V.m, Art. 74 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Late Objection and Appeal Against Payment Order Dismissed: The petitioner filed for the restoration of the deadline on May 13, 2013, but the supervisory authority for debt collection and bankruptcy ruled that the request was submitted past the allowed timeframe, starting from the removal of the impediment on April 12, 2013. Additionally, the petitioner raised objections to the substance of the claim in the same filing, which further complicated the matter as those objections were not subject to review by the supervisory authority. The appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, leading to the decision not to admit it.
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KI-generiertUsed to refuse to consider the appeal because it lacked the required grounds/reasoning.
Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_533/2013
Urteil vom 18. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2013 um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gegen einen (dem Beschwerdeführer am 26. März 2013 zugestellten) Zahlungsbefehl über Fr. 4'679.35 ebenso wenig eingetreten ist wie auf die (vom Beschwerdeführer in der gleichen Eingabe erhobene) Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die 10-tägige Frist (Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG ) zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs habe mit dem Wegfall des Hindernisses, d.h. spätestens am 12. April 2013 (Datum der Rechtsvorschlagserklärung) zu laufen begonnen, das Gesuch um Fristwiederherstellung habe der Beschwerdeführer jedoch erst am 13. Mai 2013 und damit verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei, ausserdem wäre das Gesuch abzuweisen gewesen, weil das für eine Fristwiederherstellung vorausgesetzte unverschuldete Hindernis an der Fristeinhaltung in keiner Weise belegt sei,
dass das Obergericht weiter erwog, soweit der Beschwerdeführer gegen den ihm am 26. März 2013 zugestellten Zahlungsbefehl Beschwerde erhebe, erweise sich die am 13. Mai 2013 eingereichte Eingabe als verspätet, im Übrigen erhebe der Beschwerdeführer allein Einwendungen gegen den materiellen Bestand der Forderung, die im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ohnehin nicht zu überprüfen wären, Nichtigkeitsgründe seien weder ersichtlich noch dargetan, der Beschwerdeführer sei auf den Prozessweg zu verweisen ( Art. 85a und 86 Abs. 1 SchKG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, auf Grund jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht anhand jeder dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 25. Juni 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann