Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_532/2022 KI-generiert

Appeal on Justification Requirements and Denial of Free Counsel Dismissed

Geschäftsnummer 5A_532/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who submitted requests to the District Court of Lenzburg for the free postal delivery of various debt enforcement documents and the postponement of a debt seizure execution. Two separate complaints, with essentially the same arguments, were consolidated by the district court, which eventually dismissed them, including the appellant's request for a free legal representative. The appellant then filed an appeal with the Aargau Cantonal Court, which also dismissed the appeal. Subsequently, a further appeal was made to the Swiss Federal Tribunal, where the appellant accused various officials of abuse of office, claimed unreasonable demands were being placed upon her, and challenged the non-recognition of these allegations by the Cantonal Court. The appellant did not sufficiently address the legal reasoning of the Cantonal Court's decision, leading to the procedural issues at the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Justification Requirements and Denial of Free Counsel Dismissed: Two separate complaints, with essentially the same arguments, were consolidated by the district court, which eventually dismissed them, including the appellant's request for a free legal representative. The appellant then filed an appeal with the Aargau Cantonal Court, which also dismissed the appeal. Subsequently, a further appeal was made to the Swiss Federal Tribunal, where the appellant accused various officials of abuse of office, claimed unreasonable demands were being placed upon her, and challenged the non-recognition of these allegations by the Cantonal Court. The appellant did not sufficiently address the legal reasoning of the Cantonal Court's decision, leading to the procedural issues at the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Akteneinsicht etc Recht auf einen Verteidiger Betreibungsforderung Rechtsmissbrauch Vollstreckungsentscheid verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the final order to impose court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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5A_389/2024 (2024-07-04)
«…u führen ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Demnach erkennt das Bu…»
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«…BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Beschwerdefrist zwei Eingaben an das Bund…»
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«…u führen ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird…»
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«…u führen ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). 3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form da…»
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«…u führen ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2…»
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«…u führen ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2…»
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«…u führen ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_532/2022

Urteil vom 21. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Lenzburg Seetal,

Rathausgasse 16, 5600 Lenzburg.

Gegenstand

Akteneinsicht etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 22. Juni 2022 (KBE.2022.9).

Erwägungen:

1. Am 10. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Lenzburg Beschwerde ein und beantragte die unentgeltliche postalische Zusendung diverser Betreibungsakten und die Verschiebung eines Pfändungsvollzugs (Verfahren BE.2022.1). Am 13. Januar 2022 (Postaufgabe) reichte sie eine weitere Beschwerde mit im Wesentlichen denselben Standpunkten ein (Verfahren BE.2022.5). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 vereinigte das Bezirksgericht die Verfahren. Mit Entscheid vom selben Datum wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies es ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren KBE.2022.9). Am 4. und 27. April 2022 reichte sie weitere Eingaben ein. Für die in der Eingabe vom 4. April 2022 erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen zwei Betreibungsbeamte eröffnete das Obergericht ein separates Verfahren (KBE.2022.25). Mit Entscheid vom 22. Juni 2022 wies das Obergericht die Beschwerde im Verfahren KBE.2022.9 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der Beschwerde liegt die Kopie eines an das Bundesgericht gerichteten E-Mails vom 7. Juli 2022 bei, das sich auf den angefochtenen Entscheid bezieht. Wie der Beschwerdeführerin aus früherer Korrespondenz bekannt ist, sind Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail ungültig. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Beschwerde liegt sodann die Kopie eines im Original wohl eigenhändig unterzeichneten und auf den 7. Juli 2022 datierten Schreibens an das Bundesgericht bei, das sich inhaltlich ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid bezieht. Das Original dieses Schreibens ist beim Bundesgericht soweit ersichtlich nicht eingegangen. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, können Weiterungen dazu unterbleiben.

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse zu verfügen und mit den juristischen Anforderungen vor Bundesgericht überfordert zu sein. Sie leitet daraus jedoch nichts Konkretes ab. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen, so dass ihr ausnahmsweise von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden könnte ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4).

5. Das Obergericht hat die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verbots des überspitzten Formalismus durch das Bezirksgericht als unbegründet erachtet, soweit darauf einzutreten sei. Auf weitere Rügen ist das Obergericht nicht eingetreten (betreffend Amtshandlung vom 1. September 2016, Aushändigung einer detaillierten Schuldnerinformation der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1900 bis 11. März 2022, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vor Bezirksgericht etc.).

6. In der Beschwerde vom 11. Juli 2022 (Postaufgabe) wirft die Beschwerdeführerin einzelnen Beamten der Steuer- und Finanzbehörden sowie des Betreibungsamts Amtsmissbrauch vor. Sie macht geltend, es würden überspitzte Anforderungen an sie gestellt und die Herausgabe der relevanten Urkunden verweigert. Dem Obergericht wirft sie vor, diesen Amtsmissbrauch nicht erkennen zu wollen. Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt sie sich nicht auseinander. Soweit sie den Vorwurf des überspitzten Formalismus an das Obergericht richten sollte, legt sie nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen das entsprechende Verbot verstossen haben soll. Sie erwähnt ausserdem Art. 29 ff. BV , Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 7 bis 9 BV, doch legt sie nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Obergericht gegen diese Verfassungsnormen verstossen haben soll. Die Beschwerde enthält demnach keine genügende Begründung.

Daran würde die Berücksichtigung des Schreibens vom 7. Juli 2022 nichts ändern. Darin wird der Vorwurf des Amtsmissbrauchs wiederholt. Zusätzlich wirft die Beschwerdeführerin den Oberrichtern B.________ und C.________ vor, befangen zu sein (unter Hinweis auf Eingaben und eine Antwort darauf aus den Jahren 2016 und 2017). Sie führt jedoch nicht näher aus, weshalb Befangenheit vorliegen bzw. sich aus den genannten Dokumenten ergeben soll. Die Beschwerdeführerin fordert sodann die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einzelne Beamte und entsprechende Akteneinsicht. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG .

Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs angeht, ist die Beschwerdeführerin zudem darauf hinzuweisen, dass das Obergericht für die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen zwei Betreibungsbeamte das separate Verfahren KBE.2022.25 eröffnet hat. Diese Vorwürfe sind also nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids KBE.2022.9.

Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. Damit wird auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Schreiben vom 7. Juli 2022 gegenstandslos.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg