Spouse Counseling Mandate in Separation Proceedings: Res Judicata Precludes Review of Unappealed Provision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a married couple who wed in 1997 and have two children. Following a separation, a district court in Kriens issued a protective measures decision in December 2018 to address the consequences of their separation, which included matters such as child support and visitation rights. The husband appealed aspects of this decision, particularly concerning the return of certain household items, child support payments, and cost arrangements. On May 4, 2020, the Lucerne Cantonal Court ruled to uphold most of the district court's original decision but made amendments to the child support section. The wife further appealed to the Swiss Federal Tribunal, specifically asking for the removal of a court-ordered counseling mandate for their child, D.A., arguing that the directive was no longer viable. The husband's challenge focused on the long-standing denial of his visitation rights and the lack of contact with one of their children for over three years. The issues raised exemplify the complexities involved in legal adjustments to family arrangements post-separation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 315 Abs. 1 ZPO, Art. 296 ZPO, Art. 282 Abs. 2 ZPO; Spouse Counseling Mandate in Separation Proceedings: Res Judicata Precludes Review of Unappealed Provision: Following a separation, a district court in Kriens issued a protective measures decision in December 2018 to address the consequences of their separation, which included matters such as child support and visitation rights. The husband appealed aspects of this decision, particularly concerning the return of certain household items, child support payments, and cost arrangements. On May 4, 2020, the Lucerne Cantonal Court ruled to uphold most of the district court's original decision but made amendments to the child support section. The wife further appealed to the Swiss Federal Tribunal, specifically asking for the removal of a court-ordered counseling mandate for their child, D.A., arguing that the directive was no longer viable. The husband's challenge focused on the long-standing denial of his visitation rights and the lack of contact with one of their children for over three years. The issues raised exemplify the complexities involved in legal adjustments to family arrangements post-separation.
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KI-generiertApplied to order the appellant to pay the court costs.
Applied to order the appellant to compensate the respondent for their reply to the interlocutory motions.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_532/2020
Urteil vom 22. Juli 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Erni,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutzverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Mai 2020 (3B 19 5).
Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien heirateten am 2. August 1997 und haben die Kinder C.A.________ (geb. 1999) und D.A.________ (geb. 2002).
Mit Eheschutzentscheid vom 13. Dezember 2018 regelte das Bezirksgericht Kriens die Folgen des Getrenntlebens.
Beschränkt auf die Verpflichtung zur Herausgabe des Gästesofas und des weissen Regals (Ziff. 3), die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder (Ziff. 7) und die Kostenregelung (Ziff. 10) erhob der Ehemann Berufung.
Im Berufungsentscheid vom 4. Mai 2020 hielt das Kantonsgericht Luzern im Dispositiv vorweg fest, dass Ziff. 3 und 10 des bezirksgerichtlichen Entscheides bestätigt und Ziff. 7 geändert werde und Ziff. 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 nicht angefochten seien. Es folgt die Wendung "Dem nach gilt:" und sodann werden sämtliche zehn Ziffern des Urteilsdispositives in der Reihenfolge und im Wortlaut (soweit nicht abgeändert) des erstinstanzlichen aufgeführt.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. Juni 2020 verlangt die Ehefrau, Ziff. 6 des Dispositives (lautend: "Den Parteien wird im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht im Sinn von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit D.A.________ eine Beratung bei der Contact Jugend- und Familienberatung, Kasernenplatz 3, 6000 Luzern 7, in Anspruch zu nehmen") sei ersatzlos zu streichen. Ferner wird verlangt, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis auf Widerruf seitens der Parteien zu sistieren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Beschränkt auf diese beiden Gesuche wurden Stellungnahmen eingeholt. Das Kantonsgericht verzichtete auf die Einreichung, wies aber darauf hin, dass Ziff. 6 gar nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei. Der Ehemann wies in seiner Stellungnahme ebenfalls auf diesen Punkt hin und verlangte im Übrigen die Abweisung der Gesuche mit der Begründung, das rechtskräftige Besuchsrecht werde ihm seit nunmehr 1½ Jahren verweigert und zu D.A.________ habe er seit drei Jahren keinen Kontakt mehr.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht übernehme in Bezug auf die Verpflichtung zur Beratung bei der "Contact Jugend- und Familienberatung" einfach das erstinstanzliche Urteil, obwohl diese gemäss Schreiben der Beratungsstelle vom 3. September 2019 nach drei Terminen definitiv gescheitert sei. Das Obergericht hätte dies aufgrund der Offizialmaxime berücksichtigen und die notwendigen Massnahmen treffen müssen; indem es dies unterlassen habe, sei Art. 176 Abs. 3 ZGB verletzt. Im Übrigen sei die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verletzt, wenn das Kantonsgericht die Massnahme erneut anordne, obwohl sie gescheitert sei, und dies in der Urteilsbegründung mit keinem Wort begründe.
2. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner weisen darauf hin, dass die Anordnung, eine Beratung wahrzunehmen (Ziff. 6), gar nicht angefochten worden sei. Dieser Hinweis trifft zu, wie sich aus den eingeholten kantonalen Akten ohne Weiteres ergibt.
Die betreffende Anordnung ist demnach in Rechtskraft erwachsen, denn deren Eintritt wird nur im Umfang der Berufungsanträge gehemmt ( Art. 315 Abs. 1 ZPO ). Indem Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten wurde, bildete die Anordnung einer Beratung - unabhängig davon, was für einen Verlauf diese während des Berufungsverfahrens genommen hat - mit anderen Worten nicht dessen Gegenstand. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Offizialmaxime geht fehl; diese kommt nur im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes zum Tragen, d.h. es ist auch dort, wo sie gilt, stets an den Parteien zu definieren, ob und in welchem Umfang ein Rechtsmittel ergriffen wird ( BGE 137 III 617 E. 4.5.3 S. 620; MAZAN/STECK, in: Basler Kommentar, N. 38 zu Art. 296 ZPO ; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 891 und 1632). Eine Ausnahme findet sich in Art. 282 Abs. 2 ZPO , wonach in Durchbrechung der Teilrechtskraft die Berufungsinstanz von sich aus auch den Kindesunterhalt neu beurteilen kann, wenn der Ehegattenunterhalt angefochten ist; ansonsten kann sie aber in Anwendung der Offizialmaxime nur dort höheren oder tieferen als den beantragten Kindesunterhalt zusprechen, wo dieser angefochten wurde. Umso mehr können andere Aspekte der Eltern-Kind-Beziehung in oberer Instanz nur dann neu beurteilt werden, wenn sie zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht wurden.
Mithin hat die Vorinstanz als Berufungsgericht weder Art. 176 Abs. 3 ZGB verletzt noch die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht, da es diesbezüglich gar nichts zu begründen gab; die Erwägungen beschränken sich korrekterweise auf die berufungsweise angefochtenen Punkte.
Sodann trifft es entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht zu, dass das Kantonsgericht eine weitere Beratung angeordnet und diesbezüglich die Begründungspflicht verletzt hätte. Aus der Formulierung des Dispositives ("Demnach gilt:") ergibt sich vielmehr, dass das Kantonsgericht zur besseren Übersicht die rechtskräftigen Entscheidpunkte in das oberinstanzliche Dispositiv überführen wollte. Dies ändert an deren Rechtskraft nichts und bedeutet insbesondere keine erneute Anordnung der Massnahme.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um Sisiterung und aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Da sich die Verhältnisse bereits aufgrund der Einholung der kantonalen Akten und von Stellungnahmen zu den beiden Gesuchen geklärt haben, hat es sich erübrigt, nachträglich noch in der Sache selbst Vernehmlassungen einzuholen; das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners wird dadurch nicht beeinträchtigt, da er durch den vorliegenden Entscheid keinen Nachteil erleidet.
4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und hat sie überdies den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zu den beiden Gesuchen zu entschädigen, zumal diese abzuweisen gewesen wären ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli