Litigant's Incomprehensible Debt Appeal Rejected for Lack of Legal Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the spring of 2018, an individual approached the District Court of Uster regarding what appears to be a legal dispute concerning a debt collection action against either herself or a related company. The court initially responded, indicating the submission lacked clarity regarding the specific grievances. The individual then forwarded this communication to the Zurich Appeals Court, suggesting an oversight complaint, but subsequently submitted additional documents that appeared unrelated. The Appeals Court noted its inability to determine the nature of the complaint and ultimately dismissed the case. Subsequently, the individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal against this dismissal, which was deemed inadequately substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant's Incomprehensible Debt Appeal Rejected for Lack of Legal Request: The court initially responded, indicating the submission lacked clarity regarding the specific grievances. The individual then forwarded this communication to the Zurich Appeals Court, suggesting an oversight complaint, but subsequently submitted additional documents that appeared unrelated. The Appeals Court noted its inability to determine the nature of the complaint and ultimately dismissed the case. Subsequently, the individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal against this dismissal, which was deemed inadequately substantiated.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained in summary proceedings due to insufficient substantiation.
Used to decide that no court costs shall be levied in the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_532/2018
Urteil vom 25. Juni 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Uster.
Gegenstand
Nichteintreten (betreibungsrechtliches Verfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Mai 2018 (PS180065-O/U).
Sachverhalt:
Im Frühjahr 2018 wandte sich A.________ an das Bezirksgericht Uster, soweit erkennbar in einer Auseinandersetzung um eine Betreibung gegen sie selbst oder gegen die ihr nahestehende Gesellschaft B.________ AG. Das Bezirksgericht schrieb ihr am 4. April 2018, es könne der Eingabe nicht entnehmen, was konkret die Beanstandungen seien.
Dieses bezirksgerichtliche Schreiben sandte A.________ am 4. Mai 2018 glossiert an das Obergericht des Kantons Zürich, u.a. mit den Worten "Nichteinverstanden + hiermit Aufsichtsbeschwerde". Am 28. Mai 2018 sandte sie dem Obergericht ein weiteres Bündel Papiere, welches in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der vorangehenden Eingabe stand.
Mit Urteil vom 30. Mai 2018 hielt das Obergericht fest, A.________ scheine sinngemäss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben, aber es vermöge ebenso wenig wie das Bezirksgericht zu erkennen, was A.________ eigentlich anstrebe, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Eingabe gemacht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Begründung, sondern die Ausrufe "Alles falsch" etc. sowie diverse Schimpfereien und den Befehl an das Bundesgericht, lückenlos Akteneinsicht in alle Eingaben, Betreibungshandlungen etc. zu geben. Es lässt sich jedoch auch der an das Bundesgericht eingereichten Beschwerde nicht entnehmen, um was es eigentlich geht.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit einzelrichterlicher Entscheidung zu befinden ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli