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5A_532/2018 KI-generiert

Litigant's Incomprehensible Debt Appeal Rejected for Lack of Legal Request

Geschäftsnummer 5A_532/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the spring of 2018, an individual approached the District Court of Uster regarding what appears to be a legal dispute concerning a debt collection action against either herself or a related company. The court initially responded, indicating the submission lacked clarity regarding the specific grievances. The individual then forwarded this communication to the Zurich Appeals Court, suggesting an oversight complaint, but subsequently submitted additional documents that appeared unrelated. The Appeals Court noted its inability to determine the nature of the complaint and ultimately dismissed the case. Subsequently, the individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal against this dismissal, which was deemed inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant's Incomprehensible Debt Appeal Rejected for Lack of Legal Request: The court initially responded, indicating the submission lacked clarity regarding the specific grievances. The individual then forwarded this communication to the Zurich Appeals Court, suggesting an oversight complaint, but subsequently submitted additional documents that appeared unrelated. The Appeals Court noted its inability to determine the nature of the complaint and ultimately dismissed the case. Subsequently, the individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal against this dismissal, which was deemed inadequately substantiated.

Schlagwörter

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Nichteintreten (betreibungsrechtliches Verfahren) Inkasso Konkursbegehren E-Justice unleserliche Rechtsschrift Feststellungsklage Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained in summary proceedings due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied in the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_532/2018

Urteil vom 25. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Uster.

Gegenstand

Nichteintreten (betreibungsrechtliches Verfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Mai 2018 (PS180065-O/U).

Sachverhalt:

Im Frühjahr 2018 wandte sich A.________ an das Bezirksgericht Uster, soweit erkennbar in einer Auseinandersetzung um eine Betreibung gegen sie selbst oder gegen die ihr nahestehende Gesellschaft B.________ AG. Das Bezirksgericht schrieb ihr am 4. April 2018, es könne der Eingabe nicht entnehmen, was konkret die Beanstandungen seien.

Dieses bezirksgerichtliche Schreiben sandte A.________ am 4. Mai 2018 glossiert an das Obergericht des Kantons Zürich, u.a. mit den Worten "Nichteinverstanden + hiermit Aufsichtsbeschwerde". Am 28. Mai 2018 sandte sie dem Obergericht ein weiteres Bündel Papiere, welches in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der vorangehenden Eingabe stand.

Mit Urteil vom 30. Mai 2018 hielt das Obergericht fest, A.________ scheine sinngemäss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben, aber es vermöge ebenso wenig wie das Bezirksgericht zu erkennen, was A.________ eigentlich anstrebe, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Eingabe gemacht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Begründung, sondern die Ausrufe "Alles falsch" etc. sowie diverse Schimpfereien und den Befehl an das Bundesgericht, lückenlos Akteneinsicht in alle Eingaben, Betreibungshandlungen etc. zu geben. Es lässt sich jedoch auch der an das Bundesgericht eingereichten Beschwerde nicht entnehmen, um was es eigentlich geht.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit einzelrichterlicher Entscheidung zu befinden ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli