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5A_532/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Reasoning in Compulsory Institutionalization Case

Geschäftsnummer 5A_532/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petition filed by an individual who challenged a decision from a regional court that upheld his involuntary hospitalization for psychiatric treatment. The individual, suffering from a severe mental illness and having been hospitalized multiple times, was deemed to lack insight into his condition and the necessary treatment. The higher court ruled that hospitalization was necessary to prevent potential self-harm, setting an end date for the measure. In his appeal, the individual failed to address the court's reasoning and did not sufficiently demonstrate how the decision was legally or constitutionally flawed, leading to the rejection of his appeal by the federal tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Reasoning in Compulsory Institutionalization Case: The individual, suffering from a severe mental illness and having been hospitalized multiple times, was deemed to lack insight into his condition and the necessary treatment. The higher court ruled that hospitalization was necessary to prevent potential self-harm, setting an end date for the measure. In his appeal, the individual failed to address the court's reasoning and did not sufficiently demonstrate how the decision was legally or constitutionally flawed, leading to the rejection of his appeal by the federal tribunal.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung psychische Erkrankung Recht auf Wohnung medizinische Gründe begründeter Entscheid Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis enabling the application of the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to lack of substantiation, as per this procedural rule.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_532/2013

Urteil vom 17. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. Y.________ und Dr. Z.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 7. Juli 2013 nach Art. 426 und 429 ZGB angeordnete) ärztliche Unterbringung in den ... abgewiesen und festgestellt hat, dass die Frist der Massnahme am 17. August 2013 ablaufe,

in Erwägung,

dass das Obergericht (auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung) erwog, der an einer ... leidende und zum sechsten Mal hospitalisierte Beschwerdeführer sei nach wie vor ..., habe keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil die vom Beschwerdeführer abgelehnte Medikation zur Abwendung der latent akuten Selbstgefährdung dringend nötig sei, zumal ausserhalb der Klinik keine Wohnmöglichkeit bestehe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die mangels Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. Y.________ und Dr. Z.________, den ... sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann