Appeal Against Real Estate Auction Award in Foreclosure Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal concerning the validity of a property auction that took place as part of a lien enforcement procedure. The appeal was made against a decision of an appellate court which had previously dismissed the appellant's objections related to the auction. The appellant contended that the auction process and the determination of the successful bidder were flawed and raised several legal points regarding the decision-making process of the lower court. However, the appellate court found that the appellant's submissions lacked sufficient detail and legal grounding to warrant further examination, leading to a rejection of the appeal on procedural grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Against Real Estate Auction Award in Foreclosure Process: The appeal was made against a decision of an appellate court which had previously dismissed the appellant's objections related to the auction. The appellant contended that the auction process and the determination of the successful bidder were flawed and raised several legal points regarding the decision-making process of the lower court. However, the appellate court found that the appellant's submissions lacked sufficient detail and legal grounding to warrant further examination, leading to a rejection of the appeal on procedural grounds.
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal due to insufficient grounds/reasoning provided by the appellant.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal lacked prospects of success.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_532/2012
Urteil vom 16. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt D.________.
Gegenstand
Pfandverwertung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine (am 10. Mai 2012 im Rahmen eines Pfandverwertungsverfahrens erfolgte) Grundstückversteigerung mit Zuschlag an den Beschwerdegegner Nr. 2 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, alleiniger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei der Zuschlag in der Grundstückversteigerung, soweit die Beschwerdeführerin nicht auf diesen Gegenstand bezogene Begehren stelle, sei auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten wie (mangels Beschwer) auf die Rüge der angeblich mangelnden Aufklärung des Ersteigerers, aus dem Steigerungsprotokoll, das (mangels Beweises des Gegenteils) für die Richtigkeit seines Inhalts Beweis bilde, gehe sodann hervor, dass die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis verlesen worden seien,
dass wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG davon abgesehen wird, die (entgegen der Vorschrift des Art. 40 Abs. 1 BGG ) nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin zur Mängelbehebung nach Art. 42 Abs. 5 BGG aufzufordern,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal das angebliche Übergehen von Argumenten zu behaupten und "sämtliche Verfahrensakten seit 2003" zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt D.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann