Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_532/2011 KI-generiert

Voluntary Placement Challenge Dismissed for Lack of Protective Detention Finding

Geschäftsnummer 5A_532/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting their discharge from a care facility and seeking a legal determination regarding a purported involuntary detention. The individual's appeal was prompted by a prior decision from a district court, which ruled against their request to be returned to a different living arrangement and was subsequently upheld by a higher court. The higher court deemed that the individual had voluntarily entered the care facility and that there was no basis for concluding an unlawful detention had occurred, leading to the dismissal of the appeal for its failure to meet legal standards for justification.

Legislator-Regeste

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Art. 397d ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Voluntary Placement Challenge Dismissed for Lack of Protective Detention Finding: The individual's appeal was prompted by a prior decision from a district court, which ruled against their request to be returned to a different living arrangement and was subsequently upheld by a higher court. The higher court deemed that the individual had voluntarily entered the care facility and that there was no basis for concluding an unlawful detention had occurred, leading to the dismissal of the appeal for its failure to meet legal standards for justification.

Schlagwörter

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Haftprüfung freiwillige Rückkehr Pensionierung fürsorgerische Unterbringung gesetzliche Voraussetzung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the simplified procedure applies in this case (non-entry into the merits).

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal because it lacked a sufficient reasoned justification.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly in point 2 of the dispositive (no court costs levied), although the text states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' following the consideration that no costs are levied, typically linked to cost provisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_532/2011

Urteil vom 17. August 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Entlassung aus einem Pflegezentrum.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der (1944 geborenen) Beschwerdeführerin abgewiesen und einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon (Nichteintreten auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Rückverlegung aus dem Pflegezentrum A.________ in das Altersheim B.________) bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, das Bezirksgericht habe die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht als Gesuch um gerichtliche Beurteilung eines (vermeintlich bestehenden) fürsorgerischen Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 397d ZGB qualifiziert, gemäss ihren eigenen Vorbringen sei indessen die Beschwerdeführerin nicht auf Grund eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs, sondern freiwillig ins Pflegezentrum A.________ eingetreten, in ihrer Beschwerde an das Obergericht wehre sich die Beschwerdeführerin denn auch nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung des Nichtbestehens einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, zutreffend sei daher die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung des - mangels Vorliegens eines behördlichen oder ärztlichen Unterbringungs- bzw. Zurückbehaltungsentscheids - gar nicht bestehenden fürsorgerischen Freiheitsentzugs nicht eingetreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Freiwilligkeit des Eintritts in das Pflegezentrum A.________ zu bestreiten und einen (angeblich) von einem Arzt bloss angedrohten fürsorgerischen Freiheitsentzug zu behaupten,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 9. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann