Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_531/2018 KI-generiert

Recognition of Serbian Divorce Decree Dismissed Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_531/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the recognition of a divorce decree issued by a Serbian court. The individual seeking recognition failed to provide a designated address for service in Switzerland when prompted. Consequently, the Zurich District Court dismissed the request, stating there was no sufficient proof of service. The subsequent appeal to the Zurich High Court was also rejected due to the expiration of the appeal deadline, as the required response had not been filed within the stipulated timeframe. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately did not process the appeal due to inadequacies in its justification and procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 141 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 339 Abs. 2 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO; Recognition of Serbian Divorce Decree Dismissed Due to Procedural Deficiencies: The individual seeking recognition failed to provide a designated address for service in Switzerland when prompted. Consequently, the Zurich District Court dismissed the request, stating there was no sufficient proof of service. The subsequent appeal to the Zurich High Court was also rejected due to the expiration of the appeal deadline, as the required response had not been filed within the stipulated timeframe. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately did not process the appeal due to inadequacies in its justification and procedural requirements.

Schlagwörter

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Anerkennung (Ehescheidungsurteil) Scheidungsurteil Fristversäumnis Prozessvoraussetzung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rückzug des Rechtsbegehrens schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_531/2018

Urteil vom 25. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Nenad Sadzakovic,

Beschwerdeführer.

Gegenstand

Anerkennung (Ehescheidungsurteil),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. März 2018 (RV180002-O/U).

Sachverhalt:

Am 23. März 2017 verlangte A.________ die Anerkennung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts in Paracin (Serbien) vom 7. Mai 2009.

Nachdem er der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nicht nachgekommen war, trat das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 auf das Gesuch nicht ein.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. März 2018 nicht ein.

Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben (Postaufgabe in Serbien am 14. Juni 2018; Eintreffen bei der schweizerischen Post am 21. Juni 2018; Eingang beim Bundesgericht am 25. Juni 2018).

Erwägungen:

1. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.

Die Eingabe an das Bundesgericht erfolgt durch einen (behaupteterweise) Rechtsanwalt in Serbien, wobei sich nicht überprüfen lässt, ob dieser tatsächlich Rechtsanwalt ist. So oder anders wäre er als in Serbien tätiger Rechtsanwalt in der Schweiz nicht zur Anwaltstätigkeit im Sinn von Art. 21 ff. bzw. 27 ff. BGFA zugelassen.

Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. E. 2). Aus dem gleichen Grund erübrigen sich auch Abklärungen, ob die Beschwerde an das Bundesgericht fristgerecht eingereicht worden ist.

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht eingetreten. Es hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung in der Schweiz kein Zustelldomizil bezeichnet und dementsprechend sei die angefochtene erstinstanzliche Verfügung am 29. Dezember 2017 androhungsgemäss im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert worden, was gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO als Zustellungsdatum gelte. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 335 Abs. 3 und Art. 339 Abs. 2 ZPO sei am 8. Januar 2018 abgelaufen ( Art. 142 und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO ). Die Beschwerde sei indes erst am 23. Februar 2018 der Post in U.________ (Serbien) übergeben und sogar erst am 27. Februar 2018 bei der schweizerischen Post und am 1. März 2018 beim Obergericht eingetroffen.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Er äussert sich nur zum seinerzeitigen serbischen Scheidungsverfahren, zur Kostenauflage und zur Einreichung seines Anerkennungsgesuches. Damit ist nicht ansatzweise dargetan, inwiefern das Obergericht mit seiner Auffassung, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden, und dem darauf basierenden Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen hätte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli