Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_531/2016 KI-generiert

Daughter's Appeal Dismissed in Adult Guardianship Case

Geschäftsnummer 5A_531/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from a daughter regarding a decision made by a lower court concerning her mother's legal guardianship and the management of her mother's income and assets. The complaint, stemming from a denial of the daughter's request for access to her mother's medical records and the establishment of legal representation for the mother, was reviewed by a higher court, which upheld the initial decision. The daughter's appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible due to insufficient reasoning and failure to meet legal requirements in articulating her grievances against the earlier ruling. As a result, the tribunal did not proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Daughter's Appeal Dismissed in Adult Guardianship Case: The complaint, stemming from a denial of the daughter's request for access to her mother's medical records and the establishment of legal representation for the mother, was reviewed by a higher court, which upheld the initial decision. The daughter's appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible due to insufficient reasoning and failure to meet legal requirements in articulating her grievances against the earlier ruling. As a result, the tribunal did not proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Erwachsenenschutz Besuchsrecht Rechte älterer Menschen Kindeswohlgefährdung medizinischer Bedarf des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required justification, applying Art. 108 sections 1 letters a and b of the Federal Supreme Court Act.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_531/2016

Urteil vom 18. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Familiengericht Zofingen,

B.________,

betroffene Person.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das nach Abweisung eines Gesuchs der Beschwerdeführerin (Tochter) um Einsicht in die Krankenakte der (1923 geborenen) Mutter auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch das Familiengericht Zofingen für die Mutter angeordnete) Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung ( Art. 394 und 395 ZGB ) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt, die fürsorgerische Unterbringung der Mutter bilde nicht Verfahrensgegenstand, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei für die Entbindung vom Arztgeheimnis und die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte nicht zuständig, zu Recht habe die Vorinstanz die Hilfsbedürftigkeit der Mutter abgeklärt und die erwähnte Massnahme angeordnet, der Stichtag für die Inventaraufnahme sei korrekt auf das Datum der Beistandschaftserrichtung festgesetzt worden, der periodische Rechenschaftsbericht sei dem Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und nicht den Angehörigen der Verbeiständeten zur Prüfung einzureichen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 3. Juni 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 3. Juni 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der betroffenen Person, dem Familiengericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann