Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_530/2015 KI-generiert

Guardianship Appeal Insufficiently Substantiated

Geschäftsnummer 5A_530/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a complaint filed by an individual against a decision made by a child and adult protection authority, regarding the approval of a final report and related matters concerning a previous guardian. The complaint was initially dismissed by the district council, which led to an appeal to the cantonal court. The cantonal court found that the individual's submissions did not meet the minimal requirements for a complaint, as they lacked specific allegations of legal or constitutional violations related to the decisions in question. Consequently, the complaint was not considered sufficient for further review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 398 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Guardianship Appeal Insufficiently Substantiated: The complaint was initially dismissed by the district council, which led to an appeal to the cantonal court. The cantonal court found that the individual's submissions did not meet the minimal requirements for a complaint, as they lacked specific allegations of legal or constitutional violations related to the decisions in question. Consequently, the complaint was not considered sufficient for further review.

Schlagwörter

KI-generiert
vormundschaftliche Angelegenheit ungenügende Rechtsschrift verfassungsmässige Schranken Vormund Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited by the President to declare that the appeal must not be entertained due to insufficient grounds.

Art. 68 Abs. 2 BGG

This article is implicitly referred to by the order that no court fees are to be levied (Art. 108 BGG cases).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_530/2015

Urteil vom 6. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk U.________.

Gegenstand

Genehmigung Schlussbericht etc. (Beistandschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates U.________ (betreffend Genehmigung des Schlussberichts inklusive Rechnung der früheren Beiständin des Beschwerdeführers, deren Entlassung samt Festsetzung einer Entschädigung, Ernennung einer neuen Beiständin, unveränderte Weiterführung der Beistandschaft nach Art. 398 ZGB ) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, aus der Beschwerde gingen keine Anträge hervor, die Begründung beschränke sich auf die Worte "Amtsbetrug verjährt nicht", die Eingabe genüge den minimalen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann