Custody Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a dispute concerning the allocation of joint parental custody after a decision made by a cantonal court. The complaint was filed by one party against the decision rendered on June 4, 2013, by the Bern Cantonal Court, and the appeal was submitted to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately determined that the complaint was submitted late, as it was filed after the statutory deadline and did not meet the necessary legal requirements for consideration. Additionally, a request for free legal assistance was denied. The appellant was also ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Custody Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiation: The complaint was filed by one party against the decision rendered on June 4, 2013, by the Bern Cantonal Court, and the appeal was submitted to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately determined that the complaint was submitted late, as it was filed after the statutory deadline and did not meet the necessary legal requirements for consideration. Additionally, a request for free legal assistance was denied. The appellant was also ordered to pay court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted (no entry upon it) because it was manifestly inadmissible due to being time-barred, invoking this procedural rule.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
The main subject matter procedure (appeal) was not admitted.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_530/2013
Urteil vom 21. August 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2013,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 2013,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 4. Juni 2013 dem Beschwerdeführer (gemäss Sendungsinformation der Post) am 6. Juni 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12. Juli 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, zumal die frühere Eingabe des Beschwerdeführers nicht als gültige Beschwerde qualifiziert werden kann, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialschreiben vom 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass das Gesuch um Wiedererwägung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der bundesgerichtlichen Verfügung vom 17. Juli 2013 in Frage zu stellen vermöchte,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
2. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann