Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_53/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Compulsory Institutionalization Due to Insufficient Appeal

Geschäftsnummer 5A_53/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a decision by a child and adult protection authority to place an individual under protective custody in a clinic. The individual appealed the decision to the cantonal administrative court, which rejected the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Compulsory Institutionalization Due to Insufficient Appeal: The individual appealed the decision to the cantonal administrative court, which rejected the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Rechtsgutachten Erwachsenenschutz Verwaltungsbehörde medizinische Zwangsbehandlung Kindesunterbringung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously not sufficiently substantiated by the President in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_53/2025

Urteil vom 22. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2025 (VWBES.2024.417).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 brachte die KESB Olten-Gösgen den Beschwerdeführer in der Klinik B.________ fürsorgerisch unter. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 6. Januar 2025 ab. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer behauptet aus eigener Sicht einen von den Feststellungen des angefochtenen Entscheides abweichenden Sachverhalt und macht geltend, die Konstanz der Folgegutachten belege, dass die Gutachter nicht unabhängig seien. Weil diese Ausführungen rein appellatorisch bleiben und weder explizit noch wenigstens der Sache nach Verfassungsrügen erhoben werden, ist darauf nicht näher einzugehen.

In rechtlicher Hinsicht erfolgen keine sachgerichteten Ausführungen und es wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen Recht verstossen haben könnte; im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli